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Straffälliges Kind: Kein Kindergeld während Inhaftierung

Es ist der Alptraum aller Eltern: Das eigene Kind begeht eine Straftat, muss deshalb eine mehrjährige Haftstrafe absitzen und seine Ausbildung bzw. sein Studium unterbrechen.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag kürzlich ein Fall vor, in dem ein Jurastudent im großen Stil mit Drogen gehandelt hatte. Das Landgericht hatte ihn dafür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen der Sohn letztlich zwei Jahre im Gefängnis verbrachte. Die Eltern des Studenten machten für den Zeitraum der Inhaftierung einen Kindergeldanspruch gegenüber der Familienkasse geltend. Der BFH entschied jedoch, dass ihnen kein Kindergeld zusteht, da das Kind während der Inhaftierung nicht "für einen Beruf ausgebildet" wurde, wie es das Einkommensteuergesetz fordert. Für die steuerliche Anerkennung als Kind hätte der Sohn im Gefängnis tatsächlich einer Ausbildungsmaßnahme nachgehen müssen, was jedoch nicht der Fall war.

Hinweis: Ob das Ausbildungsverhältnis formal fortbesteht, ist demnach für den Kindergeldanspruch irrelevant.

Der BFH weist darauf hin, dass der Kindergeldanspruch während Inhaftierungszeiten aber nur dann entfällt, wenn das Kind rechtskräftig verurteilt wurde. Wird es hingegen später vom Tatvorwurf freigesprochen und saß es also unschuldig hinter Gittern, können Eltern auch während der Inhaftierung weiterhin Kindergeld beziehen. Denn in diesem Fall hat das Kind die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht selbst zu vertreten (unfreiwillige Unterbrechung).

Hinweis: Eine unfreiwillige Unterbrechung der Ausbildung oder des Studiums nimmt der BFH auch während einer Krankheit oder Mutterschaft des volljährigen Kindes an. Daher können Eltern auch in diesen Fällen das Kindergeld weiterhin beziehen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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