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Innergemeinschaftliche Lieferung: Ordnungsgemäße Nachweise bei der Lieferung eines Kfz

Welche Nachweise zu erbringen sind, um in den Genuss einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung zu kommen, ist ein ständiges Streitthema zwischen der Finanzverwaltung und den Unternehmern. Denn liegen keine ordnungsgemäßen Nachweise vor, kann eine Lieferung auch im Nachhinein noch steuerpflichtig werden. Besonders die Kfz-Branche ist anfällig für Probleme bei diesen Nachweisen.

Nun hat das Finanzgericht Nürnberg (FG) der Vielzahl der bereits gefällten gerichtlichen Entscheidungen eine weitere hinzugefügt: Ein Kfz-Händler hatte einen Mercedes-Benz CLK an eine Firma in Griechenland geliefert. Zu dem Verkauf legte er eine Rechnung vor, auf der die Fahrgestellnummer nur unvollständig ausgewiesen war und der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gänzlich fehlte. Der Vermerk "Exportpreis netto" genügte nicht.

Auch der Frachtbrief nach internationalen Vorgaben (CMR-Frachtbrief) half dem Händler nicht, da dieser ebenfalls unzureichend ausgefüllt war. Beispielsweise ließ sich diesem nicht entnehmen, ob der streitige Wagen vom Abnehmer abgeholt oder vom Händler zum Abnehmer versendet werden sollte. Für beide Fälle sind aber unterschiedliche Belege zum Nachweis notwendig.

Schließlich verstrickte sich der Kfz-Händler in der mündlichen Gerichtsverhandlung auch noch in Widersprüche. Da er die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung also nicht erfüllen konnte, musste er reguläre Umsatzsteuer auf die grenzüberschreitende Lieferung bezahlen.

Hinweis: Diese Entscheidung zeigt wieder einmal, welch große Bedeutung den Nachweisen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zukommt. Zum 01.10.2013 ändern sich die Nachweiserfordernisse. Sprechen Sie uns daher bitte an, wenn Sie innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen, damit wir die Abläufe gemeinsam anpassen können. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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