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Pilotenausbildung: Vorangegangene Flugbegleiterausbildung eröffnet Kostenabzug

In mancher steuerlichen Frage erinnern Bundesfinanzhof (BFH) und Steuergesetzgeber an streitende Geschwister: Jeder beharrt auf seinem Standpunkt und keiner gibt auch nur einen Zentimeter nach. Bestes Beispiel hierfür ist die steuerliche Berücksichtigung von Kosten des Erststudiums oder der Erstausbildung. Im Jahr 2004 hatte der Gesetzgeber geregelt, dass diese Kosten steuerlich nicht als Werbungskosten, sondern nur beschränkt als Sonderausgaben abzugsfähig sind. Ein Sonderausgabenabzug ist für Studenten und Auszubildende jedoch häufig wirkungslos, da sich Sonderausgaben nur im Jahr ihrer Entstehung auswirken (kein Vor- oder Rücktrag möglich). Wer im selben Jahr keine steuererheblichen Einkünfte erzielt - wie bei Studenten und Auszubildenden häufig der Fall -, hat somit kein Verrechnungspotential und damit keine Steuerersparnis.

Der BFH setzte sich im Jahr 2011 über die gesetzlichen Regeln hinweg und erkannte die Kosten für Erstausbildung und Erststudium trotzdem als Werbungskosten an. Die Richter beriefen sich auf eine Ungenauigkeit im Gesetzeswortlaut, wonach das Werbungskostenabzugsverbot ins Leere laufen sollte. Daraufhin fügte der Gesetzgeber ein wortwörtliches Abzugsverbot in das Gesetz ein. Schwarz auf weiß war nun geregelt, dass die Kosten für die Erstausbildung oder für ein Erststudium ohne vorangegangene Berufsausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar sind. An dieser Stelle fand der "Geschwisterstreit" sein vorläufiges Ende, denn der BFH hat zum neuen Abzugsverbot noch nicht entschieden.

Ungeachtet der Frage, ob das neue Abzugsverbot wirksam ist oder nicht, zeigte der BFH einen anderen Weg auf, um einen Werbungskostenabzug herbeizuführen. In einem aktuellen Fall hatte eine Frau zunächst eine sechsmonatige Ausbildung zur Flugbegleiterin und danach eine Pilotenausbildung absolviert. Das Gericht entschied, dass die Pilotenausbildung wegen der vorangegangenen Flugbegleiterausbildung keine Erstausbildung mehr war und somit nicht dem gesetzlichen Abzugsverbot unterlag. Somit waren die Ausbildungskosten von rund 19.000 EUR als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar. Die Hürden für die erstmalige Berufsausausbildung müssen niedrig angesetzt werden - insbesondere ist weder eine bestimmte Ausbildungsdauer noch ein Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz notwendig.

Hinweis: Nahezu jede vorangegangene Ausbildung ist demnach geeignet, um das gesetzliche Abzugsverbot für die anschließende Ausbildung (Zweitausbildung) zu umgehen. Die Finanzämter dürfen somit keine überzogenen Anforderungen an eine Erstausbildung stellen (z.B. keine mindestens zweijährige Ausbildungsdauer fordern).

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zum Thema: Einkommensteuer

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