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Familienförderung: Vermittlung des islamischen Glaubens ist keine Berufsausbildung

Als Vater oder Mutter können Sie auch für Ihr volljähriges Kind noch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld und steuerliche Förderung erhalten: zum Beispiel einen Ausbildungs-, Betreuungs- und Kinderfreibetrag, eine Zulage auf Ihren Riester-Sparvertrag oder einen Abzug des Schulgeldes bzw. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine verminderte Belastung beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer. Diese Vergünstigungen können Sie dann in Anspruch nehmen, wenn Ihr Kind für einen Beruf ausgebildet wird.

In einem Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg stritt eine Mutter um den Kindergeldanspruch für ihre volljährige Tochter, die über einen Zeitraum von zwei Jahren ein islamisches Mädchenkolleg besuchen sollte. Das private Internat war mit dem Ziel gegründet worden, islamischen Mädchen - nach Erfüllung ihrer gesetzlichen Schulpflicht - ihre Kultur und Religion näherzubringen und sie in den Bereichen Sprache und Allgemeinwissen zu stärken.

Nach Ansicht der Finanzrichter handelt es sich bei diesem Unterricht jedoch um keine strukturierte Wissensvermittlung, die als Grundlage für eine spätere Berufsausübung dienen kann. Denn der Lehrstoff hat - durch seine religiöse und persönlichkeitsbildende Ausrichtung - keinen ausreichenden inhaltlichen Zusammenhang zu einem angestrebten Beruf. Dazu reichen auch die sechs Wochenstunden Sprachunterricht in Deutsch, Türkisch und Englisch nicht aus. Somit sind die Eltern der Schülerinnen weder zum Bezug von Kindergeld berechtigt noch erhalten sie steuerliche Förderung für den volljährigen Nachwuchs.

Hinweis: Als Elternteil können Sie sich bei einer Ablehnung auch nicht darauf berufen, dass Familienkassen in anderen Fällen eine Berufsausbildung akzeptiert und deshalb Kindergeld festgesetzt haben. Denn der Gleichheitssatz im Grundgesetz gewährt keinen Anspruch auf die Anwendung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis - faktisch als Gleichheit im Unrecht.

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zum Thema: Einkommensteuer

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