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Auskunftsersuchen der Steuerfahndung: Muss eine Internethandelsplattform ihre Nutzerdaten preisgeben?

Drei, zwei, eins - meins! Diesen bekannten Slogan könnten bald auch die Fahnder vom Finanzamt für Steuerfahndung und Strafsachen Hannover ausrufen, sofern sich ihr an eine Internethandelsplattform gerichtetes Sammelauskunftsersuchen als rechtmäßig erweisen sollte und sie damit an die Daten von Internetverkäufern gelangen. Die Fahnder hatten in 2010 bei der deutschen Schwestergesellschaft einer luxemburgischen Internethandelsplattform nachgefragt, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 EUR pro Jahr über die Plattform erzielt hatten. Sie verlangten Name und Anschrift der Händler sowie deren Bankverbindung und eine Aufstellung über die getätigten Verkäufe. Die Schwestergesellschaft hatte jedoch abgelehnt und erklärt, dass sie nach einer Vereinbarung mit dem Seitenbetreiber zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet sei.

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) stufte das Auskunftsersuchen zunächst als rechtswidrig ein, aber der Bundesfinanzhof gab der Steuerfahndung jetzt Rückendeckung. Die Bundesrichter erklärten, dass die Daten nicht mit Verweis auf eine privatrechtliche vereinbarte Geheimhaltung zurückgehalten werden dürfen. Dies ist jedoch erst ein Etappensieg für die Steuerfahndung, denn über den endgültigen Erfolg des Sammelauskunftsersuchens muss das FG in einem zweiten Rechtsgang entscheiden.

Hinweis: Steuerfahnder setzen bei der Suche nach gewerblichen Verkäufern in Internetauktionshäusern seit mehreren Jahren die Suchmaschine "Xpider" ein. Dieser sogenannte Web-Crawler durchforstet Verkaufsplattformen, zeigt Querverbindungen zwischen An- und Verkäufen auf und führt Abgleiche mit Datenbanken durch. In den letzten Jahren wurden mit diesem Instrument durchschnittlich 100.000 Internetseiten täglich auf steuerlich relevante Aktivitäten überprüft.

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