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Bilanzänderung: Strategie gegen Mehrergebnisse aus der Betriebsprüfung

Kommt es durch Betriebsprüfungen zu Mehr- oder Minderergebnissen, werden zum Ausgleich häufig Bilanzänderungen geltend gemacht. Steuerliche Wahlrechte können dann - unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen - unabhängig davon ausgeübt werden, wie die handelsrechtliche Jahresbilanz ausfällt. Abweichungen sind aber nur zulässig, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden. Die aufgrund der Betriebsprüfung geänderte Handelsbilanz muss dem Finanzamt dafür nicht vorgelegt werden.

Hintergrund: Das Einkommensteuergesetz unterscheidet inhaltlich zwischen der Bilanzberichtigung und der Bilanzänderung (beides rückwirkende Ereignisse). Wurde die Bilanz noch nicht beim Fiskus eingereicht, kann sie ohne Weiteres berichtigt oder geändert werden. Wird die bereits eingereichte Steuerbilanz berichtigt oder geändert, müssen auch die inzwischen eingereichten Folgebilanzen angepasst werden.

  • Eine Bilanzberichtigung ist nur erlaubt, wenn die Bilanz falsch ist, also schon bei ihrer Erstellung nicht der maßgeblichen Rechtslage entsprach.
  • Soll dagegen ein zulässiger Bilanzansatz durch eine ebenfalls zulässige Alternative ersetzt werden, spricht man von einer Bilanzänderung. Diese ist nur erlaubt, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Bilanzberichtigung besteht und die Änderung nicht weiter geht, als sich die Berichtigung auf den Gewinn auswirkt.

Damit eröffnet sich die Möglichkeit, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig zu kompensieren.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg besteht der Änderungsrahmen dabei nicht lediglich in Höhe der Gewinnänderung, die sich aus der Steuerbilanz ergibt. Vielmehr ist die Höhe der steuerlichen Gewinnauswirkung maßgebend, die aus der Bilanzberichtigung resultiert. Bilanzierende Selbständige können durch die Bilanzänderung also maximal dasjenige Ergebnis erreichen, das vor der Durchführung der Bilanzberichtigung bestanden hat. Nur eine darüber hinausgehende Bilanzänderung ist unzulässig.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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