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Spendenbescheinigung: Steuerbescheid wird bei verspäteter Einreichung nicht mehr geändert

Greifen Sie einer gemeinnützigen Einrichtung finanziell unter die Arme, sollten Sie sich unmittelbar eine Spendenbescheinigung ausstellen lassen. Denn nur wenn Sie diese direkt der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres beifügen, findet der gespendete Betrag auch als Sonderausgabe Berücksichtigung. Wird Ihr Einkommensteuerbescheid dagegen ohne den Spendenabzug bestandskräftig, können Ihre guten Gaben gar nicht mehr steuerlich abgezogen werden.

Dies hat jetzt auch das Finanzgericht Münster (FG) bestätigt: Nach seinem Urteil kann ein bestandskräftiger Bescheid nicht aufgrund einer Spendenbescheinigung geändert werden, die erst nach dem Erlass des Bescheids ausgestellt wird. Zwar müssen die Finanzbehörden Steuerbescheide generell erlassen, aufheben oder ändern, soweit Ereignisse eintreten, die sich steuerlich auch auf die Vergangenheit auswirken. Für den Fall einer nachträglich ausgestellten Spendenbescheinigung ist eine Änderung jedoch gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinweis: Bei einer Einzelspende bis zu 200 EUR verlangt das Finanzamt keine offizielle Bescheinigung, sondern akzeptiert auch den Zahlungsbeleg als Nachweis. Für Spenden in Katastrophenfällen gelten bei Überweisungen auf ein Sonderkonto ebenfalls vereinfachte Nachweisregeln. Hier reicht beispielsweise der Kontoauszug als Spendenbeleg aus. Und mehrere Kleinspenden, deren Höhe jeweils maximal 200 EUR beträgt, dürfen in eine Sammelbestätigung aufgenommen werden, in der die begünstigte Organisation die Gesamtsumme der erhaltenen Zuwendungen aufzeigt. 

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zum Thema: übrige Steuerarten

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