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Erbschaft: Steuerschulden des Todesjahres als Nachlassverbindlichkeiten abziehen

Im Juli 2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erben diejenigen Einkommensteuerschulden des Erblassers, die auf dessen Todesjahr entfallen, als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen dürfen. Damit mindert sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer, die sie zahlen müssen.

Hinweis: Zuvor hatten Rechtsprechung und Finanzverwaltung den Abzug stets abgelehnt. Sie hatten darauf verwiesen, dass die Einkommensteuer als Jahressteuer erst mit Ablauf eines Kalenderjahres entsteht und somit zum Todeszeitpunkt rechtlich noch gar nicht bestanden hat.

In seiner neueren Rechtsprechung erklärt der BFH, dass Schulden des Erblassers bereits dann abgezogen werden können, wenn sie vom Erblasser "erarbeitet" worden sind - was bei Einkommensteuerschulden des Todesjahres der Fall ist. Der Abzug setzt aber nicht voraus, dass die Schuld zum Todeszeitpunkt schon voll wirksam entstanden ist.

Die zweite gute Nachricht für Erben ist, dass die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder diese günstige Rechtsprechung nun ausdrücklich anerkennen. So weist unter anderem das Finanzministerium Baden-Württemberg darauf hin, dass das Abzugsverbot, das bisher in den Erbschaftsteuerrichtlinien geregelt war, nunmehr fallengelassen wird. Diese Neuerung gilt für alle offenen Fälle.

Hinweis: Durch das grüne Licht der Finanzverwaltung müssen Sie als betroffener Erbe nicht mehr den Klageweg beschreiten, um einen Abzug der Einkommensteuerschulden zu erreichen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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