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Informationen für Kapitalanleger

Auskehrung von Stammkapital: Liquidationsverlust ist nur zu 60 % abzugsfähig

Einnahmen aus dem Verkauf von privat gehaltenen Anteilen eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft - etwa einer GmbH - sind nur dann als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig, wenn der Gesellschafter zu mindestens 1 % am Unternehmen beteiligt war. Im Fall einer solchen "wesentlichen Beteiligung" werden die Gewinne zu  60 % steuerlich erfasst und bleiben zu 40 % steuerfrei. Dieses sogenannte Teileinkünfteverfahren gilt auch im Verlustfall, so dass sich das Minus dann nur zu 60 % steuerlich auswirkt, also mit anderen Einkünften verrechenbar ist.

Umstritten war allerdings die Frage, ob auch die Rückzahlung von Stammkapital aus dem steuerlichen Einlagekonto einer GmbH anlässlich der Liquidation der Gesellschaft zu 40 % steuerbefreite Einnahmen darstellt - selbst wenn ansonsten keine weiteren Zahlungen wie etwa Gewinnausschüttungen erfolgen. Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf gehört der auf diese Weise ausgekehrte Betrag zu 60 % zu den steuerpflichtigen Einkünften des Gesellschafters und ist zu 40 % steuerfrei. Davon werden die Anschaffungskosten auch nur zu 60 % abgezogen.

Beispiel: A ist zu 1/3 und mit einer Stammeinlage von 8.500 EUR an einer GmbH beteiligt. Der Teil des Stammkapitals, der sich noch im Gesellschaftsvermögen befindet, wird ausgekehrt. Auf A entfallen dabei 3.138 EUR.

Einen Verlust berücksichtigt das Finanzamt unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur in Höhe von 60 % des ausgekehrten Betrags. A kann also keinen Verlust von (8.500 EUR - 3.138 EUR =) 5.362 EUR geltend machen, sondern lediglich einen Verlust von (5.362 EUR x 60 % =) 3.217 EUR.

Hinweis: Sind Sie zu weniger als 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, fällt der Verkauf Ihrer Anteile unter die Abgeltungsteuer. Ihre Verluste zählen dann zwar zu 100 %, sie lassen sich aber nur mit Kapitaleinnahmen verrechnen. Bei einer wesentlichen Beteiligung gelingt das mit allen Einkunftsarten. 
 
 

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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