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Informationen für Hausbesitzer

Vorfälligkeitsentschädigungen: Kein Abzug als nachträgliche Werbungskosten bei den Mieteinkünften

Wenn Sie eine kreditfinanzierte und bisher vermietete Immobilie verkaufen und lastenfrei übertragen müssen, kommen Sie nicht um die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die kreditgebende Bank herum. Bedauerlicherweise kann die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträglicher Werbungskostenfaktor bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden, wie das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Fall entschieden hat.

Danach wird der ursprünglich durch die Kreditaufnahme zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtungdurch eine Veräußerung unterbrochen. Das gilt insbesondere dann, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf der Verpflichtung des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks beruht. Vorfälligkeitsentschädigungen sind in einem solchen Fall nicht den - bis zur Veräußerung erzielten laufenden - Mieteinkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang und somit einem möglichen Spekulationsgeschäft zuzurechnen.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung eines Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Maßgebender Grund für die Abzugsfähigkeit ist die Verlängerung der Spekulationsfrist ab 1999 auf zehn Jahre. Der BFH hat die Rechtsprechung aber ausdrücklich nur auf die Fälle ausgedehnt, in denen ein bisher vermietetes Wohngrundstück innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert wird und der Erlös daraus nicht zur Kredittilgung ausreicht. Nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist können nachträgliche Schuldzinsen nicht mehr anerkannt werden, denn die Situation des Veräußerers, der keinen Spekulationsertrag erzielt, ist gerade nicht mit der von Selbständigen zu vergleichen, die ihre realisierten Gewinne unabhängig von Fristen versteuern müssen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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