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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Betriebliche Weiterbildung: Geopferte Stunden sind keine Werbungskosten

Dass Arbeitnehmer einen Eigenanteil zu Fortbildungskosten beitragen (z.B. durch anteilige Zahlung der Kursgebühren), ist die gängigste Form einer Selbstbeteiligung. Darüber hinaus ist es aber beispielsweise auch möglich, sich in zeitlicher Hinsicht an einer betrieblichen Qualifizierung zu beteiligen.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist in einer aktuellen Kurzinfo auf solche Fälle hin, in denen Arbeitnehmern für Weiterbildungsmaßnahmen jährlich 50 Stunden von ihrem persönlichen Stundenkonto abgezogen werden. Entsprechende tarifvertragliche Regelungen sehen vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur die darüber hinausgehenden Fortbildungsstunden vergütet.

Hinweis: Im Ergebnis leistet der Arbeitnehmer also unentgeltliche Mehrarbeit für seine Fortbildung.

Die OFD erklärt weiter, dass etliche Arbeitnehmer einen Teil ihrer entgangenen Stundenpauschal als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht haben, indem sie ihren umgerechneten Stundenlohn auf die aufgewendete Zeit übertrugen (z.B. 50 x 30 EUR = 1.500 EUR).

Nach der Weisung der OFD dürfen die Finanzämter diesen Kostenabzug jedoch steuerlich nicht anerkennen, da nur konkret beruflich veranlasste Ausgaben in Geld oder Geldeswert zu den Werbungskosten zählen.

Die Mehrarbeit, die bei einer zeitlichen Selbstbeteiligung unentgeltlich geleistet wird, zählt hingegen nicht zu den Werbungskosten, da es in diesem Fall an einem tatsächlichen Aufwand des Arbeitnehmers fehlt.

Hinweis: In der Praxis sollten Arbeitgeber prüfen, ob sie ihre Arbeitnehmer nicht besser unmittelbar finanziell an Fortbildungsmaßnahmen beteiligen, zum Beispiel durch einen Eigenanteil an der Kursgebühr. In diesem Fall können die Arbeitnehmer ihren Beitrag als Werbungskosten abziehen, da ein tatsächlicher Aufwand vorliegt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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