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Stromsteuer: Kein Steuererlass bei zahlungsunfähigen Stromkunden

Der Verbrauch elektrischen Stroms unterliegt in Deutschland einer Stromsteuer von regulär 2,05 Cent pro Kilowattstunde. Auch wenn Steuerschuldner der Stromversorger ist, belastet die Steuer letztlich den Endverbraucher, da sie als Verbrauchsteuer in den Strompreis einbezogen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst entschieden, dass Stromversorger die Steuer aber auch dann entrichten müssen, wenn sie sie nicht auf den Kunden abwälzen können. Geklagt hatte ein regionaler Energieversorger aus Hamburg, der den Strompreis von mehreren Kunden aufgrund ihres Versterbens oder aufgrund von Insolvenz nicht vereinnahmen konnte. Er war der Auffassung, dass ihm die Stromsteuer insoweit im Billigkeitswege erlassen werden müsse, da er sie in diesen Fällen nicht an den Kunden weiterreichen könne.

Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass der Versorger die Steuer trotz gescheiterter Abwälzung zahlen muss. Ein Steuererlass im Billigkeitswege kam für das Gericht nicht in Betracht, weil der Versorger die beschriebenen Forderungsausfälle als voraussehbare Umstände in den Strompreis einrechnen und im Zuge seiner Preiskalkulation auf die anderen (zahlungsfähigen) Kunden abwälzen konnte. Somit darf keine einzelfallabhängige Betrachtung des konkreten zahlungsunfähigen Kunden erfolgen.

Hinweis: Es ist nicht zu erwarten, dass der Strompreis durch dieses Urteil steigt, denn die Versorger haben das Risiko von Forderungsausfällen bereits bei ihrer Preisgestaltung berücksichtigt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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