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Überhöhte Gebäudeabschreibung: Wie das Finanzamt korrigierend eingreifen kann

In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie eine in der Vergangenheit zu hoch vorgenommene Gebäudeabschreibung in zukünftigen Veranlagungszeiträumen korrigiert werden kann, wenn die Steuerbescheide der Altjahre verfahrensrechtlich nicht mehr änderbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen solchen Fall untersucht, in dem ein Vermieter zunächst eine Sonderabschreibung (Sondergebietsabschreibung) und in den Folgejahren direkt eine degressive Abschreibung (AfA) in gestaffelten Sätzen von 7 %, 5 % und 2 % für sein Mietobjekt vorgenommen hatte.

Hinweis: Eine degressive AfA nach einer Sonder-AfA ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen, stattdessen darf die Folgeabschreibung nur linear (mit gleichbleibenden Staffelsätzen) erfolgen.

Zunächst hatte das Finanzamt die überhöhten degressiven AfA-Beträge jahrelang anerkannt. Letztlich bemerkte es den Fehler jedoch und korrigierte die AfA für die Zukunft wie folgt:

  • Das Amt ermittelte den Rest(buch)wert des Mietobjekts (verbleibendes AfA-Volumen), indem es sämtliche in Anspruch genommenen Abschreibungen der Vergangenheit von den ursprünglichen Anschaffungskosten des Gebäudes abzog.
  • Das Amt ermittelte einen neuen AfA-Satz von 2,22 %; dabei ging es von einer typisierten Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes von 50 Jahren aus und zog davon den fünfjährigen Begünstigungszeitraum für die Sonder-AfA ab, so dass sich letztlich eine Restnutzungsdauer von 45 Jahren ergab (somit 2,22 % pro Jahr).
  • Die Bemessungsgrundlage für die neue Abschreibung ermittelte das Finanzamt, indem es von den ursprünglichen Anschaffungskosten die bereits abgezogene Sonder-AfA und eine (mögliche) lineare 2%ige AfA für den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonder-AfA abzog.

Letztlich erkannte auch der BFH die Berechnung des Finanzamts in allen Punkten an.

Hinweis: Der BFH zeigt in seinem Urteil den rechtlichen Rahmen auf, in dem sich eine Korrektur überhöhter AfA-Beträge bewegen darf. Vermieter, die solche Beträge in gleichgelagerten Fällen berichtigen müssen, können die Entscheidung als Orientierungshilfe nutzen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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