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Außergewöhnliche Belastungen: Treppenlift kann auch ohne amtsärztliches Attest absetzbar sein

Sofern Sie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen wollen, sollten Sie folgende Nachweiserfordernisse kennen:

  • Kein Nachweis: Kosten für übliche medizinische Behandlungen dürfen ohne ärztliche Verordnung bzw. ohne amtsärztliches Gutachten abgesetzt werden.
  • Einfacher Nachweis: Kosten für Arznei-, Heil- und sogenannte Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte, Brillen und Prothesen) werden von den Finanzämtern nur anerkannt, wenn der Steuerbürger eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorweisen kann.
  • Qualifizierter Nachweis: Kosten für Bade- oder Heilkuren, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind (z.B. Gesundheitsschuhe), werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn der Bürger ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorab ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass für die Kosten eines Treppenlifts kein solcher qualifizierter Nachweis erbracht werden muss. Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar rund 19.000 EUR für den Einbau eines Treppenlifts aufgewandt. Der Hausarzt hatte dem Ehemann bescheinigt, dass dieser erheblich in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt war. Trotzdem lehnte das Finanzgericht den Abzug der Kosten mit der Begründung ab, dass der Lift ein Hilfsmittel im weiteren Sinne sei und die Kosten daher einzig durch ein vorab erstelltes amtsärztliches Attest steuerlich wirksam werden.

Der BFH ist diesem formalisierten Nachweisverlangen nun entgegengetreten und hat entschieden, dass ein Treppenlift kein Hilfsmittel ist, das als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens angesehen werden kann. Denn hierunter fallen nach Meinung der Bundesrichter nur technische Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können.

Hinweis: Steuerbürger, denen ein Kostenabzug mit gleicher Argumentation aberkannt wurde, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und sich auf das BFH-Urteil berufen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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