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Erlass von Nachzahlungszinsen: Vereinfachte Gegenrechnung fiktiver Erstattungszinsen ist rechtens

Damit der Bürger aus der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen (mit Nachzahlung) keinen Zinsvorteil ziehen kann, lässt sich der Fiskus den Nachzahlungsbetrag zu seinen Gunsten mit 6 % pro Jahr verzinsen. Der Zinszeitraum beginnt jedoch in der Regel erst 15 Monate nach Ende des Steuerentstehungsjahres und endet mit Wirksamkeit der Steuerfestsetzung.

Beispiel: Herr Meier reicht seine Einkommensteuererklärung 2012 am 11.04.2014 beim Finanzamt ein. Der Steuerbescheid wird am 08.08.2014 mit einer Nachzahlung von 5.000 EUR bekanntgegeben.

Der Zinslauf beginnt am 01.04.2014 (15 Monate nach dem 31.12.2012) und endet am 08.08.2014 (Bekanntgabe des Steuerbescheids). Somit muss die Nachforderung für vier volle Monate verzinst werden, so dass Nachzahlungszinsen von 100 EUR zu zahlen sind (0,5 % x 4 x 5.000 EUR).

Der Bürger kann dieser kostspieligen Verzinsung mit freiwilligen Vorabzahlungen an das Finanzamt entgehen. Sofern diese erst nach Beginn des Zinslaufs beim Fiskus eingehen, rechnet das Amt den Nachzahlungszinsen fiktive Erstattungszinsen gegen, was letztlich zu einem (Teil-)Erlass der Nachforderungszinsen führt. Eine Verwaltungsanweisung zu diesem Steuererlass sieht allerdings vor, dass fiktive Erstattungszinsen nur für volle Monate vor Wirksamkeit des Steuerbescheids berechnet werden dürfen. Hierbei sind Abweichungen gegenüber der Berechnung der Nachzahlungszinsen möglich, wie die Fortführung des obigen Beispiels zeigt:

Abwandlung: Herr Meier leistet am 16.04.2014 - kurz nach Abgabe seiner Steuererklärung - eine Vorabzahlung von 5.000 EUR.

Das Finanzamt berechnet ihm fiktive Erstattungszinsen zu seinen Gunsten - aufgrund der Verwaltungsanweisung zum Steuererlass aber nur für drei volle Monate (vom 16.04.2014 bis 16.07.2014; bis zum 08.08.2014 wird kein voller Monat mehr erreicht), so dass trotz der Vorabzahlung noch Zinsen für einen Monat zu entrichten sind.

Ein Bürger aus Nordrhein-Westfalen ist in einem vergleichbaren Fall vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen; er sah sich durch die Berechnung der fiktiven Erstattungszinsen benachteiligt, denn auch bei ihm blieben aufgrund des "Vollen-Monats-Prinzips" Nachzahlungszinsen für einen Monat bestehen. Der BFH erkannte die von der Finanzverwaltung durchgeführte Berechnung der fiktiven Erstattungszinsen jedoch an und akzeptierte insbesondere, dass die Nachzahlungszinsen hierdurch nicht komplett erlass werden konnten.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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