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Rentenbesteuerung: Erweiterte Honorarbeteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung
Die Renten in Deutschland werden besteuert - die meisten allerdings noch lediglich mit dem sogenannten Ertragsanteil.
Beispiel: Ein Rentner, der im Jahr 2013 in Rente gegangen ist, erhält aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Jahresrente von 35.000 EUR. Dieser Betrag ist bei der Einkommensteuer lediglich mit dem Ertragsanteil zu berücksichtigen. Wegen des Rentenbeginns im Jahr 2013 liegt der Ertragsanteil der Rente bei 66 %. Daher werden auch nur 66 %, also 23.100 EUR, als Einnahmen bei der Einkommensteuer berücksichtigt.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) erhielt ein Rentner Einnahmen in Höhe von 6.094 EUR aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Diese wollte er nur mit einem Ertragsanteil von 50 % versteuern, so dass als steuerpflichtige Einnahmen nur die Hälfte, also etwa 3.000 EUR, anzusetzen gewesen wäre.
Dem ist das FG jedoch nicht gefolgt. Es handelte sich hier um Zahlungen nach den "Vorschriften für die erweiterte Honorarverteilung als Berufsunfähigen (Alters-) und Hinterbliebenenfürsorge der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein", die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nachträgliche Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen. Damit müssen die Einnahmen in voller Höhe versteuert werden.
Hinweis: Das System der Besteuerung der allgemeinen Altersrente befindet sich in einer Umbruchphase. Der Gesetzgeber hat die Abkehr von der Besteuerung mit dem Ertragsanteil beschlossen. Allerdings wird der Systemwechsel nicht schlagartig durchgeführt. Erst im Jahr 2040 wird die Abkehr vom alten System komplett vollzogen sein. Für Neurentner in diesem Jahr wird dann die gesetzliche Rente zu 100 % steuerpflichtig sein.
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