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Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten: Auch bilanzierenden Gewerbetreibenden steht Tarifbegünstigung offen

Für außerordentliche Einkünfte wie zum Beispiel Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Entschädigungen sieht das Einkommensteuergesetz eine besondere Tarifbegünstigung vor. Diese gleicht die Progressionsnachteile aus, die ein entschädigungsbedingt erhöhtes Einkommen nach sich zieht. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann diese ermäßigte Besteuerung auch von bilanzierenden Unternehmern und Beziehern von Gewinneinkünften genutzt werden.

Hinweis: Zu den Gewinneinkünften gehören jene aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber eines Spielsalons (bilanzierender Gewerbetreibender) nachträglich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs profitiert, nach der Umsätze mit Geldspielautomaten umsatzsteuerfrei zu belassen sind. Für die Jahre 1997 bis 2002 hatte er nun Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung in Höhe von rund 70.000 EUR. Das Finanzamt aktivierte diese Forderung im Anschluss an eine Außenprüfung im Jahresabschluss zum 31.12.2005 nach. Der Unternehmer akzeptierte, wollte aber für den entsprechenden Gewinnteil die ermäßigte Besteuerung für Vergütungen aus mehrjähriger Tätigkeit in Anspruch nehmen.

Der BFH sprach dem Unternehmer diese Vergünstigung zu und erklärte, dass sie nach dem Gesetzeswortlaut weder auf bestimmte Einkunfts- noch auf bestimmte Gewinnermittlungsarten beschränkt ist. Zwar hat die veröffentlichte BFH-Rechtsprechung bislang einzig Einnahmeüberschussrechnern die entsprechende Tarifbegünstigung zugesprochen, hieraus darf aber nicht geschlossen werden, dass Bilanzierer deshalb prinzipiell davon auszuschließen sind.

Hinweis: Die Entscheidung begünstigt insbesondere bilanzierende Gewerbetreibende. Sofern Sie entsprechende außerordentliche Einkünfte bislang mit ihrem regulären Einkommensteuertarif versteuert haben, sollten Sie prüfen, ob Sie gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide mit einem Einspruch vorgehen können.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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