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Behördenbriefe: Post nur von geeigneter Person kontrollieren lassen

Wer in den Urlaub fliegt, der freut sich primär und denkt sicher nicht an Behördenbriefe. Doch Vorsicht - eine längere Abwesenheit ist keine Entschuldigung, wenn wichtige Fristen aus Behördenbriefen, die in der Zwischenzeit eingegangen sind, versäumt werden. Für die Zeit der Abwesenheit sollte daher unbedingt eine geeignete Person mit der Postkontrolle beauftragt werden.

Die Missachtung dieser Regel ist einem Rentner aus Baden-Württemberg teuer zu stehen gekommen: Er hatte einen Bekannten aus einem anderen Ort beauftragt, seine Post zu kontrollieren. Eine Vereinbarung, in welchen Intervallen die Post zu sichten und was bei Behördenbriefen zu tun ist, hatten die beiden jedoch nicht getroffen. Just während der Abwesenheit des Rentners wurde ein Steuerberscheid erlassen, der eine erhebliche Nachzahlung in offensichtlich falscher Höhe auswies. Wieder in Deutschland zurück, war die Einspruchsfrist natürlich schon abgelaufen. Der Antrag des Rentners auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - also auf das Neustarten der Frist - hatte daher keinen Erfolg.

Der Grund lag im Verschulden: Der Rentner hatte eine offensichtlich ungeeignete Person (andere Ortschaft, keine Vereinbarung zum Verfahren mit Behördenbriefen, keine regelmäßige Kontrolle) für seine Postkontrolle ausgewählt. Das Verschulden dieses Bekannten konnte zwar für sich nicht dem Rentner angelastet werden, die Auswahl der ungeeigneten Person jedoch schon.

Hinweis: Ein solch teurer Fehler kann vermieden werden, wenn ein zuverlässiger Empfangsbevollmächtigter existiert. Im Rahmen des Mandats liegt uns üblicherweise eine solche Vollmacht vor. Damit sind Sie vor solch einem Fehler geschützt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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