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Schenkkreis: Wann die Einkünfte einkommensteuerpflichtig sind

Von manchen Dingen sollte man besser die Finger lassen: von Schneeballsystemen zum Beispiel. Das musste auch ein Ehepaar aus Sachsen erfahren, das sich mit anderen Teilnehmern in einem Schenkkreis zusammengefunden hatte. Dieser "Kreis" hatte vier Ebenen. Ziel war es, zu schenken und beschenkt zu werden. Je weiter man nach oben stieg, desto mehr wurde man beschenkt und desto weniger musste man selbst schenken.

Innerhalb kurzer Zeit hatten die Eheleute mehr als 100.000 EUR an Geschenken erhalten, im Gegenzug jedoch weitaus weniger verschenken müssen. Wie kommt jetzt das Steuerrecht ins Spiel? Schenkungsteuer? Nein, die Schenkungen waren so bemessen, dass sie sämtlich unter der Freigrenze blieben. Das Problem war ein ganz anderes.

Der gesamte Schenkkreis war nämlich auf nachhaltiges Schenken und Beschenktwerden ausgerichtet. Zur Anwerbung neuer Mitglieder hatten die Teilnehmer unter anderem sogar einen Mittelsmann eingeschaltet. Da sie durch solche nachhaltigen Handlungen die Gegenleistungen (Schenkungen) erst auslösten und einen Gewinn erwirtschafteten, sah das Finanzgericht Sachsen einen Einkunftstatbestand erfüllt: sonstige Einkünfte.

Nach Auffassung der Richter hätte jedem steuerlichen Laien klar sein müssen, dass solche Gewinne steuerpflichtig sind. Indem die Eheleute diese nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben hatten, hatten sie zumindest eine Steuerverkürzung begangen. Neben der Nachversteuerung der Gewinne mit Einkommensteuer kam also eine weitere Konsequenz hinzu: Hinterziehungszinsen.

Hinweis: Wirtschaftlich betrachtet hat das Ehepaar sicherlich mehr Geld erhalten, als es im Endeffekt dafür zahlen musste (inklusive Steuern und Zinsen). Moralisch zweifelhaft bleibt eine solche Unternehmung trotzdem. Und nun steht auch fest, dass man durch die Teilnahme an einem Schenkkreis - zumindest beim Erwirtschaften von Gewinnen - eine steuerrechtlich relevante Erwerbssituation schafft.

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zum Thema: Einkommensteuer

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