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Unverheiratete Tochter mit Nachwuchs: Unterhaltsanspruch gegen Kindesvater steht Kindergeldbezug nicht entgegen

Wenn die eigene Tochter in jungen Jahren selbst Nachwuchs bekommt, stellt sich für Eltern die Frage, ob ihnen für diese weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge zustehen.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte der Bezug der kindbedingten Vergünstigungen voraus, dass eine typische Unterhaltssituation zwischen Eltern und Kindern besteht. Bekommt ein Kind selbst Nachwuchs, tritt jedoch eine Unterhaltspflicht des Kindesvaters ein, so dass die Eltern der Mutter regelmäßig aus ihren Pflichten entlassen sind. Demnach besteht keine Rechtfertigung mehr für einen Kindergeldbezug.

In einem neuen Urteil hat der BFH aber entschieden, dass Eltern die kindbedingten Vergünstigungen trotz einer Unterhaltspflicht des Kindesvaters fortbeziehen können. Diese günstige Rechtsansicht gilt ab 2012 und wird wie folgt begründet: Bereits in 2013 hatte der BFH das Erfordernis der typischen Unterhaltssituation aufgegeben und entschieden, dass Eltern auch für ein verheiratetes Kind Kindergeld fortbeziehen können. Schon damals hatte der BFH erklärt, dass eine durch die Ehe ausgelöste Unterhaltspflicht des Ehegatten dem Kindergeldanspruch nicht entgegensteht. Gleiches muss nach dem neuen Urteil für die Unterhaltspflicht des Kindesvaters gelten.

Hinweis: Die Entscheidung ist insbesondere für Eltern relevant, deren volljähriges Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das für einen Beruf ausgebildet wird, da in diesen Fällen in der Regel ein Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz besteht.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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