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Auslandseinkünfte: Doppelbesteuerung aufgrund rechtswidriger Verordnung

Haben Sie vielleicht vor, in der Zukunft einmal im Ausland zu leben? Auch dort werden Sie vermutlich Steuern zahlen müssen. Im Zuge der Globalisierung hat außerdem das Risiko zugenommen, für denselben Vorgang in unterschiedlichen Ländern mehrfach besteuert zu werden. Um dies zu vermeiden, haben viele Staaten untereinander Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart - beispielsweise auch die Schweiz und Deutschland.

Hierbei ist es interessant zu wissen, dass solch ein DBA wie ein Gesetz gewertet wird. Denn für die Gültigkeit eines zwischenstaatlichen Abkommens bedarf es eines Zustimmungsgesetzes. Die Veränderung des DBA zwischen Deutschland und der Schweiz im Jahr 2010 in Bezug auf Abfindungen wurde jedoch nicht durch ein solches Zustimmungsgesetz ratifiziert. Stattdessen wurde lediglich eine Konsultationsvereinbarung zwischen beiden Ländern in einer Konsultationsvereinbarungsverordnung umgesetzt. Da diese Verordnung vom Finanzministerium erlassen wurde, hat sie einen niedrigeren Rang als ein durch das Parlament verabschiedetes Zustimmungsgesetz.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen (FG) bedeutet die Änderung eines DBA auch immer einen Widerspruch zur vorherigen Fassung desselben. Da eine Verordnung jedoch keinem höheren Recht widersprechen darf, ist die Konsultationsvereinbarungsverordnung hinfällig.

Glück für einen Arbeitnehmer, der für seine deutsche Abfindung sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland Steuern zahlen sollte. Denn die Schweiz hatte die Konsultationsvereinbarung wegen des fehlenden deutschen Gesetzesranges nicht umgesetzt. Trotz der offensichtlichen Doppelbelastung musste der Kläger bis zum FG gehen, um eine nur einmalige Besteuerung durchzusetzen.

Hinweis: Ob der Bundesfinanzhof dieselbe Auffassung zur Gültigkeit von Konsultationsvereinbarungsverordnungen vertritt wie das FG, wird sich zeigen. Wir beobachten das Revisionsverfahren mit Interesse, denn der Ausgang wird sich nicht nur auf das DBA mit der Schweiz auswirken, sondern grundsätzlich.

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zum Thema: Einkommensteuer

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