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Duales Studium: Kindergeld wird nach Abschluss einer studienintegrierten Ausbildung fortgezahlt

Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 25. Lebensjahr Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn es in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird. Nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird das volljährige Kind aber nur noch kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht.

Aufgrund dieser Erwerbstätigkeitsprüfung hat kürzlich eine Familienkasse aus Nordrhein-Westfalen den Kindergeldanspruch für einen Sohn abgelehnt, der nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Steuerrecht absolviert hatte. Parallel dazu durchlief er eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er im Juni 2011 abschloss. Für die folgenden zwei Jahre, in denen er sein Bachelorstudium weiterverfolgte und parallel mit mehr als 20 Wochenstunden in einer Steuerkanzlei arbeitete, erkannte die Familienkasse den Eltern den Kindergeldanspruch ab. Dabei ging sie davon aus, dass die Erstausbildung des Kindes mit dem Abschluss der Ausbildung zum Steuerfachangestellten abgeschlossen war, so dass in die Erwerbstätigkeitsprüfung einzusteigen war. Wegen des mehr als 20-stündigen Jobs in der Steuerkanzlei sei daher für die fortgesetzte Studienzeit kein Kindergeld zu gewähren.

Der Bundesfinanzhof entschied nun jedoch, dass der Kindergeldanspruch noch bis zum Abschluss des Bachelorstudiums fortbestand. Denn nach Gerichtsmeinung wurde mit dem Abschluss einer studienintegrierten praktischen Ausbildung noch keine Erstausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne absolviert, so dass noch keine Erwerbstätigkeitprüfung vorgenommen werden musste. In eine solche ist erst einzusteigen, wenn das Kind den Bachelorstudiengang abgeschlossen hat.

Hinweis: Bachelorstudenten können also auch noch nach Abschluss ihrer studienintegrierten Ausbildung steuerlich als Kind anerkannt werden. Voraussetzung ist aber, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte eng miteinander verzahnt sind, insbesondere muss ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Abschnitten bestehen (z.B. müssen Ausbildung und Studium dieselbe Berufssparte betreffen).

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zum Thema: Einkommensteuer

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