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Ehrenamtliche Tätigkeit: BMF überarbeitet bisherige Aussagen zu Freibeträgen

Nebenberuflich tätige Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher können seit 2013 bis zu 2.400 EUR ihrer Einnahmen pro Jahr steuerfrei beziehen, für das übrige ehrenamtliche "Personal" von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Vereinsvorstände, Kassierer, Platzwarte etc.) gilt ein Freibetrag von 720 EUR pro Jahr. Seit 2011 sieht das Einkommensteuergesetz zudem eine (begrenzte) Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen vor, die an ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger gezahlt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine aus 2008 und 2009 stammenden Verwaltungsanweisungen zu diesem Themenkreis überarbeitet und in einem einheitlichen Schreiben zusammengefasst. Das Resultat ist ein neues Schreiben, das die bisherigen Aussagen im Wesentlichen bündelt und nur ganz vereinzelt abändert. Folgende Neuerungen sind hervorzuheben:

  • Das BMF erklärt, dass auch Schiedsrichter im Amateurbereich den Freibetrag von 720 EUR pro Jahr beanspruchen können, nicht jedoch Amateursportler.
  • Der Freibetrag von 720 EUR wird bei Ehegatten und Lebenspartnern nur personenbezogen gewährt; der nicht ausgeschöpfte Teil des Freibetrags eines Partners kann nicht auf den anderen übertragen werden.
  • Bereits im Vorgängerschreiben hatte das BMF erklärt, dass der gemeinnützigkeitsrechtliche Status von Vereinen in Gefahr sein kann, wenn sie (wegen des neuen Freibetrags von 720 EUR) pauschale Tätigkeitsvergütungen an ihre Vorstandsmitglieder leisten, ohne dass diese Bezahlung ausdrücklich in der Satzung geregelt ist (Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit). Das BMF stellt nun klar, dass bis zum 31.12.2010 geflossene Zahlungen den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status nicht gefährden, wenn diese nicht unangemessen hoch sind und die Mitgliederversammlung bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung beschlossen hat, wonach Tätigkeitsvergütungen zugelassen werden. Statt der Satzungsänderung kann der Vorstand auch beschließen, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten. In seiner bisherigen und nunmehr aufgehobenen Weisung hatte das BMF diese Nichtbeanstandungsregelung nur für Zahlungen formuliert, die bis zum 14.10.2009 geflossen waren.
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zum Thema: Einkommensteuer

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