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Kontentrennung: Wann löst Schenkung zwischen Eheleuten Steuern aus?

Machen Sie sich als Eheleute viele Gedanken, wenn Sie Geldbeträge zwischen Ihren Konten verschieben? Üblicherweise vermutlich eher nicht. Dabei werden Kontobewegungen ab einer bestimmten Größenordnung aus schenkungsteuerlicher Sicht interessant, wenn die Konten nicht auf beide Ehepartner, sondern jeweils nur auf einen Namen lauten.

So sah sich plötzlich die Ehefrau eines Hochbauingenieurs, die ein Vermögen von 799.674 EUR von einem der Einzelkonten ihres Ehemannes auf ihr eigenes Einzelkonto überwiesen bekommen hatte, mit der Festsetzung von Schenkungsteuer konfrontiert. Zwar gab es zu diesem Zeitpunkt bei Schenkungen unter Eheleuten einen Freibetrag von 307.000 EUR (mittlerweile 500.000 EUR) - dieser war aber überschritten. Alle Einwendungen der Frau, dass die Hälfte des übertragenen Vermögens bereits vorher ihr gehört und sie also maximal die Hälfte geschenkt bekommen hätte bzw. dass das Geld weiterhin beiden Ehegatten gehöre, halfen nichts. Das Finanzamt verlangte insgesamt 73.890 EUR Schenkungsteuer.

Auch das Finanzgericht Nürnberg war dieser Auffassung. Üblicherweise kann sich das Finanzamt zwar auf die Aussagen von Eheleuten hinsichtlich ihrer Vermögensaufteilung verlassen. Wenn jedoch Anhaltspunkte vorliegen, die diese Ausführungen in Zweifel ziehen, kann vom grundsätzlichen Vorgehen abgewichen werden. Genau das war hier der Fall: Die Eheleute hatten generell nur Einzelkonten. So konnte das Gericht trotz anderslautender Beteuerung davon ausgehen, dass die Trennung des Ehevermögens beabsichtigt war.

Da auch keine Nachweise erbracht wurden, ob, wann, wie und in welcher Höhe das umgeschichtete Vermögen auch von der Ehefrau erarbeitet worden war, und da diese "nur" als Sekretärin arbeitete, blieb die gesamte Vermögensübertragung schenkungsteuerpflichtig.

Hinweis: Auch vermeintlich völlig unbedeutende Handlungen im Privatbereich können steuerrechtliche Konsequenzen auslösen. Haben Sie Fragen zu Vermögensübertragungen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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