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Steuerbonus für Handwerkerleistungen: Auch Kosten für Dichtheitsprüfungen sind begünstigt

Wenn Sie Handwerker in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, können Sie die Lohnkosten zu 20 %, maximal 1.200 EUR pro Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Die Finanzämter gewähren den Steuerbonus derzeit jedoch nicht für gutachterliche Tätigkeiten wie beispielsweise Dichtheitsprüfungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist dieser einschränkenden Sichtweise nun entgegengetreten und hat die Kosten für die Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung ausdrücklich als begünstigte Handwerkerleistung anerkannt. Das Gericht erklärte, dass das Einkommensteuergesetz die begünstigten Maßnahmen sachlich lediglich durch das Merkmal "im Haushalt" eingrenzt. Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören nach Gerichtsmeinung nicht nur jene zur vorbeugenden Schadensabwehr oder zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens, sondern auch Tätigkeiten, bei denen eine Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage im Vordergrund steht (Erhebung eines unter Umständen noch mangelfreien Istzustands). Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert die nachhaltige Nutzbarkeit und dient der vorbeugenden Schadensabwehr -  sie zählt also zum Wesen der Instandhaltung. Die Unterscheidung der Finanzverwaltung zwischen begünstigten Handwerkerleistungen, die ein Objekt verändern, und nicht begünstigten Handwerkerleistungen, die lediglich den aktuellen Zustand eines Objekts feststellen (Untersuchungen und Gutachten), ist somit nicht zielführend.

Hinweis: Die Argumentation des BFH lässt erkennen, dass er nicht nur Dichtheitsprüfungen als begünstigte Handwerkerleistungen ansieht, sondern den Steuerbonus generell für Prüfungs- und Gutachtertätigkeiten öffnen will. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die neuen Urteilsgrundsätze reagieren wird. Nach der Argumentation des BFH müsste beispielsweise auch die Kontrolle von Aufzügen und Blitzschutzanlagen, die bisher von der Finanzverwaltung nicht als Handwerkerleistung anerkannt wird, absetzbar sein. Relevant ist die neue Rechtsprechung auch für Schornsteinfegerleistungen, denn die Finanzverwaltung fordert ab dem Veranlagungszeitraum 2014, dass diese in begünstigte Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten und in nicht begünstigte Überprüfungsarbeiten (samt Feuerstättenschau) aufgeteilt werden. Auch diese Unterscheidung wird durch die neue BFH-Rechtsprechung in Frage gestellt. Sofern Sie Lohnkosten für Überprüfungs- oder Begutachtungstätigkeiten getragen haben, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater klären, ob die Kosten unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden sollten.

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zum Thema: Einkommensteuer

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