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Erbschaft: Entmüllungskosten sind keine Nachlassverbindlichkeit

Die Erbschaftsteuer auf Grundbesitz zu ermitteln ist gar nicht so einfach. Denn in der Regel wird der gemeine Wert (Verkehrswert) der geerbten Immobilie besteuert, dessen Höhe oft strittig ist. Kann der Erbe nachweisen, dass der Verkehrswert geringer ist als der vom Finanzamt angenommene Grundbesitzwert, kann er einen bereits ergangenen Steuerbescheid anfechten.

Für einen Erben aus Baden-Württemberg war der komplett vermüllte und eigentlich abbruchreife Zustand des geerbten Hauses der Grund, um einen Verkehrswert von 0 EUR zu veranschlagen. Außerdem waren Entmüllungskosten von 22.364 EUR angefallen, die er zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit von der restlichen Erbmasse abgezogen haben wollte. Daraufhin änderte das Finanzamt seine Bewertung dergestalt, dass es den zwischenzeitlich angefallenen Veräußerungserlös (jemand hatte das entmüllte Haus gekauft - und abgerissen) abzüglich der Entmüllungskosten als Basis für die Wertfeststellung heranzog.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg führte die Anrechnung der Entmüllungskosten bei der Feststellung des Grundstückswerts dazu, dass eine zusätzliche Anerkennung als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer nicht mehr in Frage kam.

Außerdem gehören Entmüllungskosten gar nicht zu den Aufwendungen, die als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können. Denn als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sind nur solche Kosten, die notwendig sind, um das Eigentum am Erbe zu erlangen. Und die Vermüllung des Hauses mag zwar ein Hindernis für den späteren Verkauf desselben gewesen sein, sie hat den Erben aber nicht daran gehindert, das Erbe anzutreten. Die Entmüllungskosten sind ja auch erst nach der Entscheidung entstanden, die Immobilie zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen. Dazu schien es notwendig, sie entsprechend herzurichten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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