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Einkommensteuer: Erklärungspflicht des Steuerzahlers führt zu Veranlagungspflicht des Finanzamts

Wissen Sie noch, wann Sie Ihre erste Steuererklärung erstellt haben? Die meisten fangen damit an, wenn sie erstmals eine Erstattung vom Finanzamt erwarten oder weil sie als Unternehmer müssen. In einem kürzlich entschiedenen Fall des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) ging es um die Frage, wie lange man eine Steuererklärung rückwirkend einreichen kann.

Der Kläger hatte nämlich 2013 noch Erklärungen für die Jahre 2006 bis 2008 abgegeben. Im ersten Schritt lehnte das Finanzamt die Veranlagung ab, weil der Kläger nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorzuweisen hatte. Er war also nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung einzureichen, so dass die Frist für die Veranlagung bereits nach vier Jahren geendet hatte. Wäre er zur Abgabe verpflichtet gewesen, wäre die Frist dagegen erst nach sieben Jahren abgelaufen.

Allerdings hatte das Finanzamt 2005 auch einen Verlust von über 46.000 EUR beim Kläger festgestellt. Das führte zu dem Sonderfall, dass doch eine Erklärungspflicht vorlag, denn ein solcher Verlust muss über den Zeitablauf fortgeschrieben werden. Nach Auffassung des Finanzamts war trotz dieser Erklärungspflicht nicht zugleich auch eine Pflicht zur Veranlagung gegeben. Doch das FG wiegelte ab: Nicht nur die Einkommensteuer muss erklärt, sondern auch die Veranlagung muss durchgeführt werden, damit der weitere Verlust festgestellt werden kann.

Da es sich bei dieser Entscheidung des FG erst um ein Zwischenurteil über die generelle Veranlagungspflicht handelt, gibt es noch kein endgültiges Ergebnis für den Kläger. Allerdings wird er die abgeführte Lohnsteuer sehr wahrscheinlich komplett zurückerhalten - und zwar jährlich mit 6 % verzinst.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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