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Antrag auf Akteneinsicht: Finanzgericht muss Akten nicht in Kanzleiräume verschicken

Wenn Sie einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) führen, haben Sie das Recht, die Gerichtsakte und andere dem Gericht vorliegende Akten einzusehen. Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in einem neuen Beschluss darauf hin, dass für die Akteneinsicht im Regelfall der Gang zum Gericht notwendig ist und nur in Ausnahmefällen eine Versendung der Akten in Betracht kommt. Dieser Entscheidung lag die Beschwerde eines Prozessbevollmächtigten zugrunde, der die Übersendung der Akten an seine Kanzleiräume erwirken wollte. Das FG hatte abgelehnt und wurde vom BFH nun in seiner Entscheidung bestärkt.

Nach dem BFH-Beschluss müssen die Prozessbeteiligten die Akten regelmäßig bei der Geschäftsstelle des FG einsehen. Sachgerecht ist es auch, die Akten an ein Finanzamt oder Gericht zu versenden, das der Beteiligte schnell erreichen kann. Eine Übersendung der Akten an einen Prozessbevollmächtigten kommt hingegen nur in Betracht, wenn diese außergewöhnlich umfangreich und unübersichtlich sind, so dass es dem Prozessbevollmächtigten voraussichtlich nicht möglich sein wird, sich innerhalb einer angemessenen Zeit bei Gericht oder an Amtsstelle über den Akteninhalt zu informieren. Die Akten im Entscheidungsfall waren nicht derart umfangreich, dass die Einsichtnahme im FG bzw. nächstgelegenen Finanzamt unzumutbar war.

Hinweis: Der Prozessbevollmächtigte muss nun also den Gang zum FG bzw. Finanzamt antreten, um sich über den Inhalt der Akten zu informieren.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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