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Doppelter Kindergeldbezug: Familienkasse darf Beträge für 15 Jahre zurückfordern

Kindergeld wird in der Regel von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt; bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes erfolgen die Zahlungen jedoch direkt vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Eine Angestellte des öffentlichen Dienstes aus Nordrhein-Westfalen hat sich diese abweichenden Zuständigkeiten in den 90er Jahren zunutze gemacht, indem sie sich durch falsche Angaben über Jahre hinweg doppelte Kindergeldzahlungen erschlichen hatte. Der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hatte sie verschwiegen, dass sie bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig war, gegenüber ihrem Arbeitgeber hatte sie erklärt, von keiner anderen Stelle Kindergeld zu beziehen. Beide Stellen zahlten ihr daraufhin über einen Zeitraum von 15 Jahren Kindergeld für ihre beiden Kinder aus.

Nachdem die Familienkasse die doppelte Kindergeldzahlung aufgedeckt und die überzahlten Beträge von 55.000 EUR für die Jahre 1997 bis 2012 zurückgefordert hatte, klagte die Frau gegen die Rückforderung und erhielt vom Finanzgericht Köln (FG) zunächst sogar teilweise Recht. Nach Ansicht des Gerichts durfte die Familienkasse das überzahlte Kindergeld für 1997 bis 2001 aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr zurückfordern. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab jedoch grünes Licht für die komplette Rückforderung der Beträge und erklärte, dass keine Festsetzungsverjährung eingetreten war, da das FG die Festsetzungsfrist falsch berechnet hatte. Unstreitig war zunächst einmal, dass die Festsetzungsfrist im Entscheidungsfall zehn Jahre betrug, da der Mutter eine Steuerhinterziehung anzulasten war. Nach einer Regelung der Abgabenordnung endet die Festsetzungsfrist in Fällen der Steuerhinterziehung oder der leichtfertigen Steuerverkürzung allerdings nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verjährt ist. Diese Verfolgungsverjährung tritt erst nach fünf Jahren ein und beginnt, sobald "die Handlung" beendet ist oder Erfolg hat. Dieser Erfolg trat im Urteilsfall erst mit der letzten Auszahlung des Kindergelds im September 2012 ein. Somit war die Festsetzungsfrist bei Aufhebung der ungerechtfertigten Kindergeldfestsetzung 2012 bzw. 2013 noch nicht abgelaufen.

Hinweis: Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass im Kindergeldrecht zwar das Monatsprinzip gilt, hieraus jedoch nicht abgeleitet werden kann, dass jede monatliche Auszahlung eine beendete Steuerstraftat darstellt mit der Folge, dass mit jeder Auszahlung auch die Verfolgungsverjährung beginnt. Bei einem ungerechtfertigten Kindergeldbezug über Jahre wird die Verfolgungsverjährung somit erst mit der letzten Auszahlung in Gang gesetzt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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