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Betriebliche Altersvorsorge: Vereinbarungsgemäße Auszahlung an die Witwe ist steuerlich begünstigt

"Die Rente ist sicher!" Mit dieser Äußerung hatte der ehemalige Arbeitsminister Norbert Blüm in den Neunzigern für Erheiterung gesorgt. Seither haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Altersvorsorge erheblich verändert. Denn wie sich herausstellte, war mit "sicher" nicht unbedingt auch "ausreichend" gemeint. Unter anderem durch die sogenannte Riester- und Rürup-Rente, aber auch durch Vergünstigungen bei der betrieblichen Altersvorsorge sollte die Versorgungslücke im Alter privat gestopft werden.

Das Finanzgericht München (FG) hat eine interessante Entscheidung zur betrieblichen Altersvorsorge veröffentlicht. Hier hatte ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Zahlungen an eine Versorgungskasse erfolgen und bei Eintritt des Versorgungsfalls - genauer: bei Ruhestand, Erwerbsunfähigkeit oder Tod - eine Rente ausgezahlt wird. Im Todesfall sollte der Anspruch auf das Versorgungsguthaben in voller Höhe auf die Ehefrau - sowie unter Umständen auch auf die Kinder - übergehen.

Nach dem Tod ihres Mannes ließ sich die Witwe das Guthaben als Einmalkapital ausbezahlen und durfte dieses begünstigt - das heißt unter Berücksichtigung der sogenannten Fünftelregelung - versteuern. Entscheidend für dieses positive Urteil des FG war, dass der Ehemann explizit mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte, dass die angesparte Summe im Fall seines Todes an seine Ehefrau ausgezahlt wird. Es handelte sich damit de facto um ein Witwengeld. Die Ehefrau hatte nicht bloß einen Ersatzanspruch auf das Versorgungsguthaben, sondern war direkte Berechtigte.

Da Witwengelder von Gesetzes wegen wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln sind, unterlag die Auszahlung als außerordentliche Einkünfte der begünstigten Besteuerung.

Diese Begünstigung wird beispielsweise bei Einmalzahlungen für mehrjährige Tätigkeiten gewährt; dabei wird auch das Ansparen über mehrere Jahre als Tätigkeit bewertet. Dass die Ehefrau selbst hätte tätig werden müssen, hat der Gesetzgeber nicht als Voraussetzung festgelegt. Die Vorleistung des verstorbenen Ehemanns "übertrug" sich auf seine Witwe, so dass die Einkommensteuer unter Anwendung der sogenannten Fünftelregelung festgesetzt werden musste. (Dabei wird die Einkommensteuer einmal ohne und einmal zuzüglich eines Fünftels der außerordentlichen Einkünfte berechnet. Der Unterschiedsbetrag wird verfünffacht und zu der ohne außerordentliche Einkünfte berechneten Steuer hinzuaddiert. Im Ergebnis entsteht so eine geringere Progression - also eine geringere Steuerlast.)

Hätte die Klägerin nur einen Ersatzanspruch auf die Auszahlung gehabt, wäre eine andere Beurteilung notwendig gewesen. Denn dann hätte sie kein Witwengeld erhalten und somit auch keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Hinweis: Sollten Sie Beratungsbedarf für Ihr Unternehmen oder für Ihren privaten Bereich hinsichtlich der Beurteilung von betrieblicher Altersvorsorge sehen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

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zum Thema: Einkommensteuer

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