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Berufshaftpflicht einer Rechtsanwalts-GmbH: Angestellten Anwälten fließt durch Versicherung des Arbeitgebers kein Arbeitslohn zu

Schließt eine Rechtsanwalts-GmbH für sich selbst eine Berufshaftpflichtversicherung ab, muss sie die Versicherungsbeiträge nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte der Lohnsteuer unterwerfen. Mit dieser Entscheidung erhielt eine Gesellschaft aus Hamburg Recht, die das Risiko ihrer weltweiten Tätigkeit als selbständig zugelassene Rechtsanwalts-GmbH über eine Berufshaftpflicht versichert hatte. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtete sich unter anderem nach Anzahl und Funktion der angestellten Rechtsanwälte; diese wurden namentlich im Versicherungsschein genannt. Parallel dazu hatten die angestellten Rechtsanwälte noch eine persönliche Berufshaftpflicht (mit Mindestversicherungssummen) abgeschlossen, deren Beiträge die GmbH übernommen und vollständig der Lohnsteuer unterworfen hatte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass auch die arbeitgebereigene Versicherung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn der Arbeitnehmer führt - wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt.

Die Bundesrichter entschieden, dass die eigene Versicherung des Arbeitgebers keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern auslöste, da sie lediglich dem eigenen Versicherungsschutz des Arbeitgebers diente. Die Versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und eine Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Sie sicherte keine Haftpflichtansprüche ab, die sich direkt gegen die angestellten Rechtsanwälte richteten, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form eines Versicherungsschutzes zugewandt hatte.

Hinweis: Bedeutsam für die lohnsteuerliche Einordnung der Versicherungsbeiträge ist also, welches Risiko die Versicherung konkret absichert. Höchstrichterlich geklärt ist bereits seit längerem, dass die Übernahme von Beiträgen der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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