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Testament: Mündliches Vermächtnis kann steuerlich wirksam sein

Kennen Sie den Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis? Als Erbe wird Sie das sicherlich nur am Rande interessieren. Möglicherweise steigt Ihr Interesse aber, wenn durch diese Unterscheidung die Erbschaftsteuer verringert werden kann. Denn ein Vermächtnis, mit dem regelmäßig nur ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass vermacht wird, kann Bestandteil eines Testaments sein und verringert dadurch das zu versteuernde Erbe. Doch aufgepasst! Nicht immer wird ein Vermächtnis anerkannt. Dafür müssen nämlich einige formelle Voraussetzungen erfüllt sein.

Ein Einzeltestament muss handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein. Dieselben Voraussetzungen gelten auch für ein Vermächtnis. Doch das Steuerrecht würde seinem Namen nicht gerecht, wenn zivilrechtliche Formvorschriften eins zu eins übernommen würden.

Steuerrechtlich kann daher auch ein formell unwirksames Vermächtnis anerkannt werden. Zumindest dann, wenn alle betroffenen Erben das Vermächtnis trotz der Unwirksamkeit anerkennen und sich auch entsprechend verhalten. Diese Ausnahme muss aber im Zweifel belegt sein. So musste zum Beispiel eine Alleinerbin aus Bayern kürzlich hinnehmen, dass sie zwar ein Vermächtnis des Erblassers (ihres Onkels) an ihren Sohn (den Patensohn des Erblassers) in Höhe von 20.000 EUR erklärt hatte, das Finanzgericht Nürnberg die Zahlung als Vermächtnis jedoch bezweifelte.

Angeblich hatte der verstorbene Onkel mehrfach darum gebeten, dass sein Patensohn im Fall seines Todes diese 20.000 EUR erhalten solle. Schriftlich fixiert hatte er jedoch lediglich, dass seine Nichte Alleinerbin ist. Das Testament war damit formell wirksam, das Vermächtnis nicht. Da auch der Ehemann der Nichte die Aussage, dass es sich bei der Zahlung von 20.000 EUR um ein Vermächtnis handelte, nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigen konnte, blieb die Formunwirksamkeit auch aus steuerrechtlicher Sicht bestehen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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