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Urteilsaufhebung: Frühere Finanzbeamtin darf als Richterin nicht über ihren Altfall entscheiden

Wechselt ein Jurist aus dem Finanzamt auf die Richterbank, darf er sich dort in der Regel nicht mit Streitfällen befassen, die während seiner Zeit als Finanzbeamter schon in seinem Amt betreut worden waren - dies geht aus einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im zugrundeliegenden Fall war eine Richterin des Finanzgerichts Baden-Württemberg vormals bei einem Finanzamt als Sachgebietsleiterin tätig gewesen. Sie war damals vom Amtsvorsteher mit einer Generalvollmacht dazu ermächtigt worden, das Finanzamt bei allen stattfindenden Gerichtsterminen zu vertreten. Zugleich war sie Stellvertreterin eines Sachgebietsleiters der Rechtsbehelfsstelle gewesen, in der zu ihrer Zeit die Streitsache eines Schweizer Staatsbürgers bearbeitet worden war. Der Fall landete nach ihrem Wechsel zum Gericht schließlich auf ihrem Schreibtisch. Ihr stattgebendes Urteil in dieser Sache hob der BFH nun auf, weil die Richterin für diesen Fall von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war.

Der BFH wies darauf hin, dass ein Richter nach der Zivilprozessordnung von der Ausübung seines Amtes unter anderem dann auszuschließen ist, wenn er in dem Fall vorher berechtigt gewesen war, als gesetzlicher Vertreter einer Prozesspartei aufzutreten. Durch diese Regelung soll die Mitwirkung einer Gerichtsperson verhindert werden, die bereits die abstrakte Möglichkeit hatte, den Streitfall aus der Sicht eines Prozessbeteiligtenvertreters zu sehen. (Finanz-)Beamte, die Vertreter ihrer Behörde waren und nunmehr Richter sind, müssen daher von der Mitwirkung bei allen Sachen ausgeschlossen werden, die bereits vor ihrer richterlichen Tätigkeit anhängig waren und somit von ihnen hätten vertreten werden können.

Hinweis: Interessant ist, dass im vorliegenden Fall nicht der klagende Bürger den Ausschluss der Richterin forciert hatte, sondern das beklagte Finanzamt selbst. Der Urteilsfall zeigt, dass die Behördenvergangenheit eines Finanzrichters der verfahrensrechtliche Hebel sein kann, um eine finanzgerichtliche Entscheidung zu Fall zu bringen.

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