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Behinderungsbedingte Umbaukosten: Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen auf mehrere Jahre

Krankheitsaufwendungen muss so gut wie jeder von uns tragen: beispielsweise Zuzahlungen zu Medikamenten, nichterstattete Kosten eines Krankenhausaufenthalts oder für Fahrten zum Arzt. In der Regel sind solche Krankheitsaufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig - allerdings erst dann, wenn sie die individuelle Belastungsgrenze überschreiten. Für kinderlose Alleinstehende liegt diese Grenze bei 5 % bis 7 % des jährlichen Bruttoeinkommens (dazu zählen neben dem Gehalt bzw. der Rente auch Versorgungsbezüge, Kapitalzinsen und Mieteinnahmen).

Für gesunde Menschen ist eine Anerkennung also eher unwahrscheinlich. Bei chronischen Krankheiten fallen jedoch immer wieder Kosten an, die keine Krankenkasse trägt, so dass die individuelle Belastungsgrenze schneller überschritten wird. Sollen die Krankheitsaufwendungen dann als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, muss das sogenannte Abflussprinzip beachtet werden: Ein steuerlicher Abzug ist nur im Jahr der Zahlung möglich - eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre unzulässig.

Darauf wies kürzlich noch einmal das Finanzgericht Hessen (FG) hin. Im Urteilsfall wollte ein an multipler Sklerose leidender Mann in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die beim Kauf seines Kleinbusses in 2008 entstandenen Umbaukosten sowie die Abschreibung des Busses als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das widersprach jedoch dem Abflussprinzip. Eine Anerkennung der Kosten wäre nur im Jahr 2008 möglich gewesen.

Als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigte das FG lediglich höhere Fahrtkosten von 0,77 EUR/km für (alle) Fahrten, deren Kosten keine Werbungskosten darstellten. Menschen, die sich wegen ihrer Gehbehinderung außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können, dürfen 0,30 EUR/km als Fahrtkosten ansetzen. In Ausnahmefällen, wenn wegen der Art der Behinderung ein besonderes (umgebautes) Fahrzeug notwendig ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen entstehen, können auch höhere Fahrtkosten angesetzt werden. Die Klage des Mannes hatte also zum Teil Erfolg.

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zum Thema: Einkommensteuer

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