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EU-Importe: Versteuerung neuer Fahrzeuge aus anderen EU-Staaten

Seit 1993 müssen Endverbraucher innerhalb der Europäischen Union keinerlei Zollgrenzen mehr beachten. Dies bedeutet, dass sie für den privaten Bedarf praktisch ohne jegliche Zollzahlungen einkaufen können. Was die Umsatzbesteuerung angeht, sind für den Endverbraucher ebenfalls keine Besonderheiten zu beachten. Er zahlt in dem Land Mehrwertsteuer, in dem er die Ware kauft. Kauft er die Ware in den Niederlanden, wird sie mit der dortigen Mehrwertsteuer von 21 % versteuert. Etwas anderes gilt für den Einkauf neuer Fahrzeuge im EU-Ausland.

Beispiel: Der Endverbraucher E kauft in den Niederlanden einen neuen VW-Golf zum Preis von 20.000 EUR zuzüglich der dortigen Mehrwertsteuer von 4.200 EUR. Die Mehrwertsteuer muss er jedoch nicht in den Niederlanden zahlen. Er kann das Fahrzeug umsatzsteuerfrei einkaufen und muss den Fahrzeugkauf stattdessen in Deutschland mit 19 % Umsatzsteuer versteuern. Das bedeutet, dass er in Deutschland eine Steuererklärung über den Erwerb des Fahrzeugs abgeben und 3.800 EUR an das Finanzamt abführen muss. Diese Regelung gilt für Neufahrzeuge.

Dabei gilt ein Fahrzeug so lange als neu, bis es mehr als 6.000 km Laufleistung aufweisen kann oder seit der ersten Inbetriebnahme (im Regelfall das Zulassungsdatum) mehr als sechs Monate verstrichen sind. Zu den Fahrzeugen im Sinne dieser Regelungen zählen:

  • Pkw,
  • Lkw,
  • Motorräder,
  • Motorroller,
  • Mopeds,
  • sogenannte Pocket-Bikes,
  • motorbetriebene Wohnmobile und
  • Caravans.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diesen Katalog kürzlich erweitert. Danach unterliegen dieser Neufahrzeugregelung auch landwirtschaftliche Zugmaschinen. Diese müssen daher zwingend in Deutschland mit 19 % versteuert werden.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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