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Versäumte Klagefrist: Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht die Telefaxnummer des Gerichts beinhalten

Wenn ein Steuerbürger in einem Rechtsstreit mit dem Finanzamt über eine verfahrensrechtliche Frist stolpert, kann sich sein Einspruch oder seine Klage schnell als unzulässig (verfristet) herausstellen, so dass das Rechtsbegehren nicht mehr durchgesetzt werden kann. Um dem Einspruch oder der Klage doch noch zum Erfolg zu verhelfen, wird in einem solchen Fall häufig versucht, die Berechnung der Einspruchs- oder Klagefrist in Frage zu stellen. Ziel dieser Bemühungen ist es, den Fristbeginn oder -ablauf nach hinten zu verschieben oder die Fristendauer zu verlängern.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Klägerin versucht, ihrer verspätet eingelegten Klage auf diese Weise noch zum Erfolg zu verhelfen. Sie hatte gegen eine am 22.05.2014 erlassene Einspruchsentscheidung des Finanzamts erst am 27.06.2014 Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hatte die Klage aufgrund der Versäumnis der einmonatigen Einspruchsfrist als unzulässig zurückgewiesen. Vor dem BFH machte die Klägerin geltend, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung nicht ordnungsgemäß war, weil sie nur den Sitz des zuständigen Gerichts wiedergegeben hatte, nicht aber dessen Telefaxnummer. Aufgrund der fehlerhaften Belehrung habe die Klagefrist daher ein Jahr betragen, so dass ihre Klage rechtzeitig eingegangen sei.

Der BFH erteilte der Klägerin jedoch eine klare Absage und erklärte, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß und die Klage somit verfristet war. Nach der Finanzgerichtsordnung beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Nicht erforderlich ist darüber hinaus die Angabe einer Telefaxnummer oder einer Internetkontaktmöglichkeit, zumal derartige Angaben heutzutage ohne besondere Schwierigkeiten selbst ermittelt werden können.

Hinweis: In früheren Entscheidungen hatte der BFH bereits entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Rechtsbehelfseinlegung enthält. Auch eine konkrete Nennung des zuständigen FG muss nicht zwingend erfolgen, wenn zumindest auf die Möglichkeit hingewiesen wird, die Klage beim (zutreffend bezeichneten) Finanzamt anbringen zu können.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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