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Kinder im Steuerrecht: Wie Eltern vom Fiskus entlastet werden

Kinder schenken viel Freude, kosten aber auch viel Geld. Welche steuerlichen Vorteile der Fiskus für Eltern bereithält, hat nun die Steuerberaterkammer Stuttgart zusammengefasst:

  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Dritteln, maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-pairs, soweit diese auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Steuerlich nicht anerkannt werden Kosten, die auf Unterrichtsleistungen (z.B. Nachhilfe-, Sprach- und Musikunterricht, Computerkurse), Freizeitbeschäftigungen (z.B. Reitstunden) und die Verpflegung des Kindes entfallen.
  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern ein monatliches Kindergeld von jeweils 192 EUR, für das dritte Kind monatlich 198 EUR und für jedes weitere Kind monatlich 223 EUR. Alternativ können je Kind ein Kinderfreibetrag von 4.716 EUR und ein Betreuungsfreibetrag von 2.640 EUR berücksichtigt werden, so dass insgesamt ein Betrag von 7.356 EUR des elterlichen Einkommens unbesteuert bleibt. Wichtig: Eltern können Kindergeld und Kinderfreibeträge nicht gleichzeitig beziehen. Das Finanzamt prüft im Einkommensteuerbescheid, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ist als der Anspruch auf Kindergeld. Ist dies der Fall, werden die Kinderfreibeträge vom Einkommen der Eltern abgezogen und das Kindergeld wird über einen Zuschlag auf die Einkommensteuer wieder zurückgefordert. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 EUR pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 EUR. Alleinerziehende erhalten den Freibetrag über die Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 924 EUR pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.
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zum Thema: Einkommensteuer

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