Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für alle

Erstattungsansprüche des Steuerzahlers: Welche Regeln bei der Pfändung gelten

Hat ein Steuerzahler gegenüber seinem Finanzamt einen Anspruch auf Steuererstattungen oder Steuervergütungen, kann dieser gepfändet werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat sich in einer neuen Verfügung ausführlich mit dieser Sonderthematik befasst. Einige Aussagen daraus im Überblick:

  • Die Pfändung erfolgt durch einen Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts, der die Belastung des Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs mit einem Pfandrecht bewirkt. Um den Anspruch zu verwirklichen, muss der gepfändete Anspruch zudem an den Gläubiger überwiesen werden. In der Praxis wird die Überweisung regelmäßig mit der Pfändung verbunden (in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss).
  • Eine Pfändung ist nur wirksam, wenn der Pfändungsbeschluss wirksam ist, er wirksam zugestellt wurde, der Pfändungsschuldner erstattungsberechtigt und der gepfändete Anspruch verfügbar ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Pfändungsbeschluss kein Pfändungspfandrecht begründen.
  • Mit der Pfändung wird dem Pfändungsgläubiger ein Pfändungspfandrecht an dem gepfändeten Anspruch verschafft.
  • Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird das Finanzamt regelmäßig aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit es die Forderung als begründet anerkennt und die Zahlung leisten möchte, ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits gepfändet ist. Diese Drittschuldnererklärung muss innerhalb von zwei Wochen abgegeben werden. Wird sie schuldhaft verspätet, unvollständig, unrichtig oder gar nicht abgegeben, kann das Finanzamt schadenersatzpflichtig werden.
  • Geht das Finanzamt davon aus, dass die Pfändung unwirksam ist, teilt es dies dem Pfändungsgläubiger in der Drittschuldnererklärung mit. Enthalten ist in der Erklärung dann lediglich ein Hinweis auf die Gründe der Unwirksamkeit - weitere Angaben sind dann nicht erlaubt.
  • Noch bevor der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch das Gericht erlassen wird, kann der Gläubiger das Finanzamt durch eine sogenannte Vorpfändung über die bevorstehende Pfändung benachrichtigen. Dieser Schritt dient zur Sicherung seiner Forderung.
Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.