Aktuelles

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Informationen für Unternehmer

Betrieb eines Blockheizkraftwerks: Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst gewerblich tätig sein Unterjähriger Gesellschaftereintritt: Neugesellschafter kann Verlust für das gesamte Jahr abziehen Kein Aufgabegewinn: BFH beleuchtet Grundsätze zur Betriebsunterbrechung Kapitalgesellschaft: Zu welchem Zeitpunkt entsteht ein Auflösungsverlust? Bilanzierender Insolvenzverwalter: Wann ist ein Vergütungsvorschuss zu aktivieren? Landwirtschaftsbetrieb: Totalgewinnprognose kann generationenübergreifend aufgestellt werden Insolvenzplan: Körperschaftsteuer auf Sanierungsgewinn im Fokus Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug ohne Vorlage von Rechnungen? Europäischer Gerichtshof: Keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlung Bauträgerfälle: Der nächste Paukenschlag - BMF passt Schreiben an Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben EuGH-Vorlage: Ist medizinische Telefonberatung umsatzsteuerfrei? Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Eintritt für Eisskulpturenausstellung ist begünstigt Europäischer Gerichtshof: Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei? Vorsteuerabzug: Voraussetzungen für eine Berichtigung Umsatzsteuerliche Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung nur bei wesentlichen Leistungen Verbilligter Wareneinkauf: Wie ist ein Rabattsystem umsatzsteuerlich zu behandeln? Kurzfristige Vermietung: Überlassung von Räumlichkeiten an Prostituierte umsatzsteuerfrei Erbschaftsteuer: Negativer Erwerb bei übersteigendem Abfindungsanspruch? Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung nur bei fremden Wohnungsbauten Unangekündigte Kontrollen: Bargeldbranche muss mit Kassen-Nachschauen rechnen

Kein Aufgabegewinn: BFH beleuchtet Grundsätze zur Betriebsunterbrechung

Im Fall einer Betriebsaufgabe muss der Unternehmer einen Aufgabegewinn versteuern, in den unter anderem die Erlöse aus dem Verkauf der betrieblichen Wirtschaftsgüter und der gemeine Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter einfließen. Gewinnmindernd wirken sich dabei die Aufgabekosten und der (Buch-)Wert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Aufgabe aus.

Eine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe liegt noch nicht vor, solange ein Betrieb lediglich unterbrochen ist. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun die geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsunterbrechung beleuchtet. Demnach liegt eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung vor,

  • solange die Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit objektiv möglich ist, weil die wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten und nicht entscheidend umgestaltet werden, und
  • der Unternehmer keine eindeutige Aufgabeerklärung abgibt.

Der BFH weist aber darauf hin, dass der Unternehmer nach wie vor kein freies Wahlrecht auf die Fortführung "ewigen Betriebsvermögens" hat. Sofern in einem Betrieb zwei verschiedene Betätigungen ausgeübt werden, müssen für die Annahme einer Betriebsunterbrechung später nicht beide Betätigungen wieder aufgenommen werden. Es genügt, wenn der Unternehmer später lediglich eine der Betätigungen wieder aufnimmt.

Hinweis: Der Urteilsfall betraf das Streitjahr 2008, so dass der BFH eine Neuregelung im Einkommensteuergesetz zur Betriebsaufgabe bei unterbrochenen Betrieben außer Betracht ließ, die der Gesetzgeber für Betriebsaufgaben ab dem 05.11.2011 geschaffen hat. Demnach wird eine Betriebsaufgabe in Fällen der Betriebsunterbrechung nur angenommen, wenn der Unternehmer entweder eine ausdrückliche Aufgabeerklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt oder dem Amt alle Tatsachen für das Vorliegen einer Betriebsaufgabe bekanntwerden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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