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Erbschaftsteuer: Persönlicher Freibetrag bei Zusammentreffen mehrerer Nacherbfolgen

Es gibt viele Möglichkeiten, sein Vermögen im Rahmen der Erbfolge auf andere zu übertragen. So ist es zum Beispiel möglich zu bestimmen, dass eine Person (Nacherbe) erst dann etwas erbt, wenn es vorher eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat. Der Vorerbe erbt quasi auf Zeit. Wenn der Fall der Nacherbfolge eintritt, geht das Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben über. Aber wie ist es eigentlich mit den persönlichen Freibeträgen, wenn man gleichzeitig Nacherbe und Erbe wird, weil das Nacherbe vom Tod des Vorerben abhängt? Erhält man dann den Freibetrag zweimal? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.

Die Kläger sind laut Erbschein aus 2016 testamentarische Miterben zu je 1/5 der im Jahr 2015 verstorbenen X. Die Erbmasse besteht aus dem Eigenvermögen von X und dem Vermögen aus zwei Vorerbschaften. X war von ihren Eltern 1957 jeweils als Vorerbin eingesetzt worden. Die Kläger wurden Nacherben. Mit der Erbschaftsteuererklärung stellten die Kläger einen Antrag, dass die für sie günstigste Steuerklasse berücksichtigt wird. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin jeweils den persönlichen Freibetrag. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Die Kläger seien Nacherben im Hinblick auf zwei verschiedene Vorerbschaftsvermögen geworden und beanspruchten einen Freibetrag für jedes erhaltene Vorerbe. Daneben bestehe noch als dritte Vermögensmasse das Eigenvermögen der Erblasserin.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Nacherbfolge wird wie zwei Erbfälle behandelt. Zuerst unterliegt der Vorerbe wie ein Vollerbe der Erbschaftsteuerpflicht. Im Fall der Nacherbfolge muss der Nacherbe seinen Vermögenserwerb als vom Vorerben stammend versteuern. Dabei kann er jedoch für die Bestimmung der auf ihn anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser statt zum Vorerben wählen, wenn dies für ihn günstiger ist. Erbt der Nacherbe so wie hier auch das eigene Vermögen des Vorerben, wird ein Freibetrag nur gewährt, soweit dieser noch nicht für das Vermögen aus der Nacherbfolge verbraucht ist. Dabei ist die Anzahl der Nacherbschaften irrelevant. Es wird also auch für mehrere Nacherbschaften nur ein Freibetrag gewährt.
 
 

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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