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Corona-Krise: Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung

Nicht nur die Wirtschaft stellt die Verbreitung des Corona-Virus vor erhebliche Herausforderungen. Auch Arbeitnehmer haben mit den Auswirkungen zu kämpfen. Insbesondere die behördlich angeordneten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kindergärten, Schulen usw.) führen bei Eltern dazu, dass sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nachgehen können. In diesem Fall besteht für die Eltern das Risiko des Verdienstausfalls.

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde für solche Fälle eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Ziel dieser Regelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden, so wie im Fall der Corona-Krise. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind und deshalb Hilfe benötigen.

Damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss hinreichend nachgewiesen werden, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes übernehmen können.

Hinweis: Keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind beispielsweise die Großeltern, weil diese in der Regel zu einer Risikogruppe (so auch bei der Corona-Pandemie) gehören.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist. Auch besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht oder die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten.

Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 EUR monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.

Den Entschädigungsanspruch gewährt die für die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Aus steuerlicher Sicht ist die Entschädigung als Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz zunächst steuerfrei. Sie unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, so dass es letztlich in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.

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