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Schenkungsteuer: Bewertung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Schenkt ein Elternteil seinem Kind einen hohen Geldbetrag, so ist dieser nach Überschreiten der Freibetragsgrenze steuerpflichtig. Und wie ist es, wenn das Kind mit dem zugewendeten Geld ein bestimmtes Haus kaufen soll? Ist dann immer noch der Geldbetrag schenkungsteuerpflichtig oder kann man den Wert des Hauses für Zwecke der Schenkungsteuer berücksichtigen? Falls ja, wie hoch wäre dieser Wert dann? Wird auf den Kaufpreis des Hauses abgestellt oder muss ein Vergleichswert ermittelt werden? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger schenkte seiner Tochter einen Geldbetrag von 920.000 EUR. Mit diesem Geld erwarb die Tochter wie vorher vereinbart ein bebautes Grundstück. Das Finanzamt ermittelte zur Festsetzung der Schenkungsteuer einen Grundbesitzwert in Höhe von 920.000 EUR für das von der Tochter erworbene Grundstück. Dabei legte es im Vergleichswertverfahren den von der Tochter gezahlten Kaufpreis zugrunde. Nach Ansicht des Klägers war dieser Wert allerdings viel zu hoch. Er wollte, dass das Grundstück mit dem niedrigeren Sachwert von 518.403 EUR bewertet wird. Dies sei der Wert einer Mehrzahl von vergleichbaren Grundstücken.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer ist rechtmäßig. Das Finanzamt hat den Wert des Grundstücks zu Recht im Vergleichswertverfahren in Höhe des von der Tochter gezahlten Kaufpreises ermittelt. Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind die Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück annähernd übereinstimmen. Allerdings besagt das Gesetz nicht, wie viele Grundstücke es mindestens sein müssen. Die Verwendung des Plurals bedeutet auch nicht zwingend, dass tatsächlich mehrere vorliegen müssen. Je größer die Übereinstimmung des verkauften Grundstücks mit dem zu bewertenden Grundstück ist, desto eher erscheint eine größere Stichprobe von verkauften Grundstücken zur Ermittlung eines Vergleichswertes entbehrlich. Ein einzelner Verkaufspreis ist nach Ansicht des Gerichts dann ausreichend, wenn er das zu bewertende Grundstück selbst betrifft und zeitnah im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde. Dies war hier der Fall. Die Tochter hatte das Grundstück für 920.000 EUR gekauft.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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