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Einkommensteuer: Wechsel der Gewinnermittlungsart bei einem Landwirt

Als Landwirt haben Sie verschiedene Möglichkeiten, Ihren Gewinn zu ermitteln. So ist neben den bekannten Methoden wie dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen möglich. Hierfür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen (z.B. keine Buchführungspflicht, keine Überschreitung bestimmter Grenzen wie etwa beim Tierbestand) erfüllt werden. Da sich die wirtschaftliche Situation natürlich ändern kann, kann im Laufe der Zeit auch ein Wechsel der Gewinnermittlungsart stattfinden. Aber geht das so einfach oder muss dabei etwas beachtet werden? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste hierzu entscheiden.

Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und hat bis zum Wirtschaftsjahr 2015/16 seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Ab dem Wirtschaftsjahr 2016/17 ermittelte er seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen. Nach Aufforderung durch das Finanzamt erstellte der Kläger eine Überleitungsrechnung, die letztlich zu einem Gewinnzuschlag führte. Er war aber der Ansicht, dass eine Überleitungsrechnung in seinem Fall gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Das Finanzamt unterwarf den Gewinnzuschlag dennoch der Steuer.

Das FG folgte der Ansicht des Klägers nicht. Nach ständiger Rechtsprechung sind beim Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich Zu- und Abrechnungen erforderlich. Es soll vermieden werden, dass durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart laufende Gewinne endgültig der Besteuerung entgehen bzw. umgekehrt, dass sich Betriebsausgaben nicht mehr bei der Ermittlung des laufenden Gewinns auswirken können. Die Besteuerung wird daher bei einem Übergang von der Einnahmenüberschussrechnung zum Bestandsvergleich im Ergebnis so durchgeführt, als ob der Steuerpflichtige seinen Gewinn von Anfang an durch Bestandsvergleich ermittelt hätte. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Totalgewinn eines Betriebs nicht aufgrund des Wechsels der Gewinnermittlungsart ändert. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Grundsätze im Streitfall sinngemäß anzuwenden, so dass auch in diesem Fall eine Überleitungsrechnung zu erstellen ist, obwohl sie gesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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