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Zunächst erfolglose Erbenermittlung: Erbschaftsteuer darf gegen unbekannte Erben festgesetzt werden

Steuerbescheide sind nichtig und damit unwirksam, wenn ihnen nicht hinreichend sicher entnommen werden kann, "was von wem verlangt wird". Die Bescheide müssen daher insbesondere den Inhaltsadressaten enthalten - bei einem Erbschaftsteuerbescheid ist dies in der Regel der Erbe.

Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass Erbschaftsteuer aber auch gegen unbekannte Erben festgesetzt werden kann, wenn die Erben noch nicht bekannt sind und eine Nachlasspflegschaft besteht.

Im zugrundeliegenden Fall waren die Erben eines im Februar 2014 verstorbenen Erblassers zunächst nicht ermittelbar. Der Nachlasspfleger hatte eine Erbschaftsteuererklärung abgegeben, so dass das Finanzamt ca. 14 Monate nach dem Tod des Erblassers die Erbschaftsteuer gegen "unbekannte Erben" festsetzte. In dem Bescheid ging das Amt davon aus, dass 20 Personen aus Steuerklasse III den Erblasser zu gleichen Teilen beerbt hatten. Der Nachlasspfleger wandte sich in Vertretung der noch unbekannten Erben mit einem Einspruch gegen diesen Bescheid und monierte, dass er nicht ausreichend Zeit gehabt habe, die Erben zu ermitteln. Nach seiner Ansicht hätte das Finanzamt nicht einfach schätzen dürfen, wie viele Erben etwas geerbt hätten und wie hoch die Freibeträge seien. Das Finanzamt erhöhte daraufhin die Anzahl der Erwerber auf 30 Erben, hielt ansonsten aber die Erbschaftsteuerfestsetzung unverändert aufrecht.

Der BFH urteilte, dass die Festsetzung von Erbschaftsteuer gegen unbekannte Erben zulässig ist, wenn der Nachlasspfleger - wie im vorliegenden Fall - hinreichend Zeit zur Ermittlung der Erben hatte. Wie viel Zeit ihm hierfür einzuräumen ist, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Im Allgemeinen gilt aber die Faustregel, dass ein Jahr ausreichend ist.

Bei den "unbekannten Erben" handelt es sich zunächst um ein abstraktes Subjekt, das sich später als eine oder mehrere reale Personen herausstellen kann. Somit ist ein Schuldner für die Erbschaftsteuer vorhanden. Das Finanzamt kann sich an den bestellten Nachlasspfleger wenden, der für die unbekannten Erben eine Erbschaftsteuererklärung abgeben muss. Das Amt darf dann die Anzahl der Erben, die Erbquoten, die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge schätzen.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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