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Neues Fondsstandortgesetz: Mehr Attraktivität für Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Dieses setzt eine EU-Richtlinie um und enthält in Bezug auf Investmentfonds Regelungen zur Entbürokratisierung sowie zur Digitalisierung der Aufsicht. Daneben sieht das Gesetz aus steuerlicher Sicht Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor.

Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Gesellschaftsanteile (z.B. Aktien oder GmbH-Anteile) unentgeltlich oder verbilligt überlassen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Bisher sah § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung solcher Vorteile bis zu einer Höhe von 360 EUR im Kalenderjahr vor. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen mit dem Gesetz jedoch attraktiver werden. Deshalb wird zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen auf 1.440 EUR pro Jahr angehoben (im Gesetzentwurf: 720 EUR). Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Start-up-Unternehmen aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden (kein Lohnsteuerabzug). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren (Regierungsentwurf: zehn Jahre) oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Einen Wermutstropfen gibt es: Auf den nach § 19a EStG zunächst nichtbesteuerten Arbeitslohn müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Bei der späteren Versteuerung - spätestens nach zwölf Jahren oder bei Veräußerung oder bei einem Arbeitgeberwechsel - fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Die Regelung ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden.

Auch für Grundstücksunternehmen, die quasi nebenbei Ökostrom erzeugen, gibt es neue Anreize: Um die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu forcieren, sieht die Gesetzesänderung vor, dass Grundstücksunternehmen im Hinblick auf die vorgenannte Tätigkeit die erweiterte Kürzung weiterhin in Anspruch nehmen können, wenn ihre diesbezüglichen Einnahmen in dem für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Wirtschaftsjahr nachweislich nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind. Zudem sieht diese Neuregelung eine Bagatellgrenze von 5 % für schädliche Tätigkeiten vor, wenn die Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsverhältnissen mit den Mietern des Grundstücks stammen.

Hinweis: Diese Änderungen für Grundstücksunternehmen sollen bereits ab dem Erhebungszeitraum 2021 gelten. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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