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Reisekostenreform 2014: BMF ergänzt seine bisherigen Verwaltungsaussagen

Mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 haben sich für die Bürger und deren steuerliche Berater zahlreiche Einzelfragen aufgetan, denen das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits 2013 mit einem erläuternden Einführungsschreiben begegnet war. In einer neuen Weisung hat das BMF seine bisherigen Aussagen ergänzt und die Rechtslage anhand von 17 zusätzlichen Fallbeispielen veranschaulicht. Einige neue Aspekte des überarbeiteten Schreibens hier in der Übersicht:

  • Das BMF erklärt, dass auch Baucontainer, die zum Beispiel auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und als Baubüro genutzt werden, eine (erste) Tätigkeitsstätte darstellen können (= ortsfeste Einrichtung). Mehrere solche ortsfeste betriebliche Einrichtungen auf einem Betriebsgelände sind als einzige Tätigkeitsstätte zu werten.
  • Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014, wonach ein wiederholt befristet ins Ausland entsandter Arbeitnehmer dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründet, ist ab 2014 nicht mehr anwendbar.
  • Bei der Frage, ob ein Einsatzort aufgrund quantitativer (zeitlicher) Kriterien die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers ist, dürfen nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen er dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer dort einen Lkw abholt, zurückgibt oder be- und entlädt, sind bei dieser Betrachtung auszuklammern.
  • Das BMF erklärt ferner, welche Verpflegungsmehraufwendungen angesetzt werden können, wenn ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht auswärtig tätig ist. Bei Tätigkeiten über Nacht können die Abwesenheitszeiten dem Tag zugeordnet werden, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil auswärts arbeitet. Anhand mehrerer Fallbeispiele erklärt das BMF, welches Wahlrecht der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang hat.
  • Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen, dürfen separat als Umzugskosten abgezogen werden und fallen nicht unter die neue 1.000-EUR-Grenze für Zweitwohnungskosten.
  • Verpflegungsmehraufwendungen sind pauschal zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit zur Verfügung stellt. Das BMF stellt klar, dass diese tagesbezogene Kürzung maximal bis auf 0 EUR erfolgen darf und auch ein vom Arbeitgeber gereichter Snack oder Imbiss eine Mahlzeit sein kann, die zur Kürzung der Pauschalen führt. Bisher war hierfür keine Kürzung erforderlich. Ob der Arbeitnehmer die Mahlzeit tatsächlich verzehrt, ist irrelevant.
  • Zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören auch die in einem Flugzeug, Zug oder auf einem Schiff kostenlos angebotenen Mahlzeiten, die mit der Beförderung zusammenhängen und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, sofern die Rechnung für das Ticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird (Regelung darf erst ab dem 01.01.2015 angewandt werden).
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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