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Erststudium/-ausbildung: Unbegrenzter Werbungskostenabzug für Studenten und Azubis?
Wer direkt nach der Schule ein Studium oder eine Ausbildung beginnt, kann seine Kosten bisher nur sehr begrenzt steuerlich absetzen. Der Grund ist ein Kniff des Gesetzgebers, der die Kosten lediglich bis zu 4.000 EUR pro Jahr als Sonderausgaben anerkennt. Da sich Sonderausgaben aber nur steuermindernd auswirken, wenn im selben Jahr auch Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags (derzeit 8.004 EUR) erzielt wurden, können viele Auszubildende und Studenten gar nicht von dem Steuerbonus profitieren. Weitaus vorteilhafter wäre eine Behandlung als Werbungskosten, da der Ausbildungsaufwand dann als Verlust in die Folgejahre vorgetragen werden könnte. In diesem Fall mindert sich die Steuerlast in den ersten Berufsjahren, in denen Einkünfte erzielt werden.
Ein angehender Pilot und eine Medizinstudentin haben jetzt vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zwei spektakuläre Grundsatzurteile erstritten. Beide konnten das Gericht davon überzeugen, dass der bisherige steuerliche Abzug völlig unzureichend ist. Sie hatten ihre Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt. Die Richter gaben ihnen grünes Licht und urteilten, dass die Ausbildungskosten hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit veranlasst sind. Deshalb liegen vorweggenommene Werbungskosten vor.
Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat eine Prüfung der gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Möglichkeiten angekündigt. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung und der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH reagieren werden.
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