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Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Mann und Frau erhalten keinen Splittingtarif
Homosexuelle Paare mit eingetragener Lebenspartnerschaft wurden im Jahr 2013 einkommensteuerrechtlich vollständig mit Eheleuten gleichgestellt, so dass sie unter anderem Zugang zur Zusammenveranlagung und dem damit verbundenen Splittingvorteil erhielten.
Hinweis: Diese Gleichstellung wirkt sich besonders vorteilhaft aus, wenn nur einer der Partner etwas verdient hat, denn durch die Zusammenveranlagung lässt sich bei ihm dann der komplette Grundfreibetrag des Nichtverdiener-Partners (derzeit 8.820 EUR) nutzen.
Ob auch verschiedengeschlechtliche Paare ohne Trauschein vom Splittingvorteil profitieren können, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem ein Mann und eine Frau gemeinsam mit vier Kindern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten. Vor dem BFH wollten sie durchsetzen, dass das Finanzamt ihnen ebenfalls die Zusammenveranlagung und den Splittingtarif gewährt. Die Bundesrichter lehnten dies jedoch ab und wiesen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 hin, nach der nur Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in den Genuss der steuerlichen Vorteile für Ehegatten kommen. Nur derartige Partnerschaften sind herkömmlichen Ehen hinsichtlich der durch sie erzeugten rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten derart angenähert, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft besteht diese "rechtliche Verfestigung" nicht, so dass in diesen Fällen auch keine Gleichstellung mit Eheleuten erfolgen darf.
Hinweis: Wollen Paare in den Genuss des Splittingtarifs kommen, müssen sie also zwingend eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Steuerlich entscheidend ist allein das standesamtliche Jawort - die kirchliche Trauung zählt nicht. Der Splittingvorteil kann selbst für Jahre genutzt werden, in denen die Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nur an einem Tag bestanden hat. Für einen Anspruch auf Zusammenveranlagung in 2017 genügt es also, wenn sich Paare erst am 31.12.2017 das Jawort geben.
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