Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für alle
Schadensersatzrenten: Verwaltung zeigt sich bei Besteuerung großzügig
Betreutes Wohnen: Betreuungsentgelt ist schon vor 2008 steuerfrei
Auslandsstiftung: Das heimische Finanzamt darf Steuern erheben
Urlaubsbegleitung Schwerbehinderter: Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Außergewöhnliche Belastungen: BFH klammert Aufwendungen für den Besuch von Enkelkindern aus
Beratertätigkeit eines Pensionärs: Zu hohe Verluste werden nicht steuermindernd anerkannt
Private Rentenversicherung: Auch eine "geschenkte Rente" ist steuerpflichtig
Kindergeld: Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung ist Berufsausbildung
Abiturvorbereitung: Kindergeldanspruch besteht auch für Nichtschüler
Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage ist der einheitliche Erwerbsgegenstand
Grunderwerbsteuer: Vergünstigung bei Übertragung auf Personengesellschaft
Schadensersatzrenten: Verwaltung zeigt sich bei Besteuerung großzügig
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Schadensersatzrenten nur in solchen Fällen der Einkommensteuer, in denen Ersatz für andere, bereits steuerbare Einkünfte geleistet wird. Daraus zieht die Verwaltung überwiegend positive Folgerungen für die betroffenen Bürger:
- Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sogenannte Mehrbedarfsrenten), sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge steuerpflichtig.
- Dies gilt auch für die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB. Ebenso wie die Mehrbedarfsrente stellen sie einen Ersatz für den Schaden dar, der durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetreten ist. In den einzelnen Leistungen einer Schmerzensgeldrente ist auch kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten.
- Ferner ist die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB nicht steuerbar, da sie lediglich den Unterhaltsanspruch ausgleicht, der durch das schädigende Ereignis entstanden und nicht steuerbar ist, jedoch keinen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |