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Einsprüche häufig erfolgreich: Steuerbescheide sollten auf Herz und Nieren geprüft werden

Die neuesten verfügbaren Zahlen des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung durch die Finanzämter (FA) im Jahr 2024 zeigen: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Unstimmigkeiten entdeckt, sollte Einspruch einlegen und erhält häufig Recht. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch: Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den FA eingereicht.

Für Steuerzahler ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 % der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen des Steuerzahlers entsprochen. Dies zeigt, dass sich der Aufwand eines Einspruchs häufig lohnt. Lediglich rund 14 % der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Rund 18 % der Einsprüche wurden vom Steuerzahler zurückgenommen.

Wer seinen Einkommensteuerbescheid auf Richtigkeit prüfen will, sollte zunächst unter dem Punkt "Erläuterungen" nachschauen, ob das FA dort zu Abweichungen gegenüber der Steuererklärung Stellung bezogen hat. Abgleichen sollten Steuerzahler anschließend die angesetzten Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen. Bei den Werbungskosten sollten sämtliche erklärten Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, z.B. Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten und Gewerkschaftsbeiträge. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten, sollten bei der Prüfung des eigenen Steuerbescheids nicht vergessen werden.

Einen genaueren Blick sollten Steuerzahler auch auf den Abrechnungsteil ihres Einkommensteuerbescheids werfen. Dieser Tabellenbereich befindet sich auf der ersten Seite des Bescheids und zeigt, welche Beträge das FA auf die festgesetzten Steuerbeträge angerechnet hat. Bei Arbeitnehmern muss hier klassischerweise die Lohnsteuer auftauchen, die bereits über den Lohnsteuerabzug an das FA abgeführt wurde. Auch Einkommensteuervorauszahlungen von Selbständigen und Gewerbetreibenden werden hier in Abzug gebracht.

Wichtig zu wissen: Selbst wenn im Steuerbescheid ein Fehler auftaucht, der nicht dem FA, sondern dem Steuerzahler selbst unterlaufen ist, können die Angaben im Rahmen des Einspruchs noch korrigiert werden. Zu beachten ist jedoch stets die einmonatige Einspruchsfrist, die ab Bekanntgabe des Steuerbescheids läuft.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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